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Leitsatz

IV ZR 26/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 26/04 Verkündet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 67 Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahr- lässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand- lung vom 13. September 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezem- ber 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte wegen eines Brandschadens geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er das Erdgeschoß bewohnt. Das Dachge- schoss hatte er an den Ehemann der Beklagten vermietet, das beide mit ihren damals fünf und zehn Jahre alten Kindern bewohnten. Am 29. Mai 2001 brach im hinteren Teil des Balkons des Dachgeschosses Feuer aus. Das Dachgeschoss brannte aus. Durch Rauch und Ruß sowie durch 1 - 3 - Löschwasser wurde der Hausrat des Versicherungsnehmers erheblich beschädigt. Die Klägerin entschädigte ihn auf Basis des Neuwerts mit 42.481,51 €. Sie nimmt die Beklagte aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG überge- gangenem Recht auf Ersatz des Zeitwerts von 10.484,92 € in Anspruch. Sie behauptet, die Beklagte habe den Brand grob fahrlässig herbeige- führt, entweder durch unvorsichtiges Zigarettenrauchen oder mangelnde Beaufsichtigung ihrer zündelnden Kinder. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Regressverzicht (BGHZ 145, 393) könne, falls die Beklagte nur leicht fahrlässig gehandelt habe, ge- genüber dem Hausratversicherer des Vermieters nicht eingreifen. 2 Die Beklagte bestreitet eine Schadensverursachung durch sie oder ihre Kinder und beruft sich auf einen Regressverzicht. 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 1. Das Oberlandesgericht (VersR 2004, 592) entnimmt dem Haus- ratversicherungsvertrag einen Regressverzicht für den Fall leicht fahrläs- siger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in - 4 - häuslicher Gemeinschaft lebende Beklagte. Die Interessenlage, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 145, 393 zum Regress- verzicht des Gebäudeversicherers zugrunde liege, gelte gleichermaßen für einen Hausratversicherungsvertrag, durch den der Hausrat des im selben Hause wohnenden Vermieters versichert sei. Im Schadensfall wä- re die Vertragsbeziehung zu dem Mieter schon dadurch erheblich be- lastet, dass den Vermieter als Versicherungsnehmer die Obliegenheit treffe, den Versicherer bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterstützen. Des weiteren würde das Mietverhältnis dadurch belastet, dass sich der Mieter in seiner Erwartung getäuscht sehe, bei dem Brand des gegen Feuer versicherten Gebäudes, bei dem der ebenso versicher- te Hausrat des Vermieters beschädigt werde, nicht in Anspruch genom- men zu werden. Eine Differenzierung zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung ergebe sich dabei für den Mieter nicht. Für ihn wäre es nicht einsichtig, wenn der Hausratversicherer Regress nehmen könnte, während dies dem Gebäudeversicherer versagt sei. Für den ver- sicherungsrechtlichen Laien erscheine es oft unverständlich, wenn er für einen nur leicht fahrlässig verursachten Brand einzustehen habe, obwohl eine Versicherung bestehe. Außerdem habe der Vermieter kein Interesse an der Belastung mit Regressforderungen, da sich dies auf die Mietzah- lungen auswirken könne. Dem Umstand, dass der Mieter die Hausratver- sicherungsprämie nicht trage, komme keine entscheidende Bedeutung zu. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Es ist schon vom Ansatz her verfehlt, die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers auf die Hausratversicherung zu übertragen, wie Günther in der Anmerkung zum Berufungsurteil überzeugend dargelegt 7 - 5 - hat (VersR 2004, 595 f.). Der von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs angenommene Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursach- ten Schäden am Gebäude (BGHZ 145, 393, 398 ff.; Urteile vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 b und c und vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2; Be- schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433) setzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder Räume des Gebäu- des im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsver- hältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Re- gressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt er- streckt. Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG an sich eröffnete Rückgriff beschränkt. Es ist nicht gerecht- fertigt, diese Beschränkung durch Verselbständigung des Gesichts- punkts, eine Belastung des Mietverhältnisses sei zu vermeiden, auf die Hausratversicherung des im selben Hause wohnenden Vermieters aus- zudehnen. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber hinsichtlich des Hausrats des Vermieters. Da der Mieter in keiner Weise die Prämie für die Hausratversicherung zu tragen hat, wird weder er noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei ir- gendwie gehalten, den Mieter vor einem Regress des Hausratversiche- rers zu bewahren. Würde man der Ansicht des Berufungsgerichts folgen, müsste, um eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, etwa auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankheitskosten- versicherer des Vermieters ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter das Kraftfahrzeug des Vermieters beschädigt oder den Ver- mieter verletzt. Gleiches müsste umgekehrt für die entsprechenden Ver- sicherer des Mieters gelten, weil deren Rückgriff auf den Vermieter - 6 - ebenfalls zu einer Belastung des Mietverhältnisses führen würde. Des- halb ist auch die dem Berufungsgericht teilweise zustimmende Ansicht von Prölss (ZMR 2004, 389, 390 f.) abzulehnen. 3. Der Regress ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts we- gen leicht fahrlässiger Schadensverursachung (vgl. BGHZ 131, 288) an einem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenen Anspruch fehlt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine gene- relle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung nicht mehr anzunehmen (Urteil vom 3. November 2004 aaO). Davon abgesehen betraf die frühere Recht- sprechung zum Haftungsverzicht bei der Überlassung von Gebäuderäu- men ebenfalls nur den Regress des Gebäudeversicherers. Die vor Ein- führung von § 15 Abs. 2 AKB zur Kaskoversicherung ergangene Ent- scheidung (BGHZ 22, 109) hat eine Haftungsbeschränkung angenom- men, weil das Kraftfahrzeug gemietet war und der Mieter die Zahlung der Prämie übernommen hatte. 8 - 7 - 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil Grund und Höhe des Anspruchs streitig sind. 9 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 21.08.2003 - 6 O 107/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2003 - 7 U 165/03 -