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XII ZB 70/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/01 vom 13. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwart- schaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbe- schluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.). b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Ver- setzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Warte- zeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a VAHRG. c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversiche- rung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbe- amte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstver- hältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhege- haltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf- ten, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint. BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschluss- beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivil- senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Kam- mergericht in Berlin zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 10.000 € Gründe: A. Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich. 1 I. Die am 29. März 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 19. Juni 1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil vom 11. Juni 1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. 2 - 3 - Sowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) als auch der im Jahre 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) waren im Zeitpunkt dieser Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aktive Beamte und haben während der gesetzlichen Ehezeit (1. März 1973 bis 31. Mai 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich beamtenrechtliche Versor- gungsanwartschaften erworben. Der Ehemann war als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S) in einer Landesbehörde tätig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied des Be- zirksamtes T. in Berlin gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis zum Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) ernannt wurde. Dieses Amt bekleidete der Ehemann - nach einer Wiederwahl im Jahre 1989 - auch am Ehezeitende, das in die bis zum Jahre 1992 laufende Wahlperiode fiel. Da der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtjähri- ge Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt als Bezirksamtsmitglied nicht erreichen konnte, erteilte der Versorgungsträger zur Höhe der beamtenrechtli- chen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der Grundlage der Besoldung seines früheren Amtes als Oberamtsrat, deren Ehe- zeitanteil - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltfähigen Dienstzeit auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30. November 2008 - mit monatlich 1.950,48 DM angegeben wurde. Dem standen auf Seiten der Ehefrau beamten- rechtliche Versorgungsanwartschaften gegenüber, deren Ehezeitanteil der Ver- sorgungsträger mit 815,73 DM mitgeteilt hatte. In der Erstentscheidung wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskünfte in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzli- chen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 567,37 DM, bezogen auf den 31. Mai 1991, begründet wurden. 3 - 4 - Der Ehemann wurde am 29. Juli 1992 als Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und am 13. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungs- bezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4. 4 5 Mit Schreiben vom 18. Februar 1996 stellte die Ehefrau den Antrag, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die geänderte Besol- dung des Ehemannes abzuändern. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte neue Versorgungsauskünfte ein; dabei ging es davon aus, dass die beamten- rechtlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besol- dungsgruppe B 4 zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8. April 1997 än- derte das Familiengericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum Ver- sorgungsausgleich dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Renten- anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.702,64 DM begründet wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im Lau- fe des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunfähigkeit am 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Ein in diesem Zusammenhang ge- stellter Antrag der Ehefrau auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Er- werbsfähigkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde von der Beteiligten zu 1, der damaligen Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte, mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe; ein hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Ehefrau durch ein vom Familiengericht an das Beschwerdege- richt weitergeleitetes Schreiben vom 24. Juni 1999 "gemäß § 1587 b Abs. 4 6 - 5 - BGB" die "Rückübertragung der Rentenanwartschaften in die Beamtenversor- gung". Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 änderte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.507,87 DM begründet wurden. II. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichts in der Sache nur insoweit korrigiert werden müsse, als für die Ehefrau aufgrund ihres vorzeitigen Ruhestands geänderte Versorgungsaus- künfte zu berücksichtigen seien. Der Ehemann sei am Ende der Ehezeit als Wahlbeamter Beamter auf Zeit gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11. Juni 1992 sei seine Wiederwahl als Be- zirksratsmitglied nicht sicher gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, dass er entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezüge erwerben werde. Allerdings habe schon bei Ehezeitende eine Aussicht auf Wiederwahl bestanden; eine derartige Wiederwahl könne daher im Abände- rungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden. 7 Den in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrech- ten des Ehemannes in Höhe von monatlich 4.216,74 DM stünden beamten- rechtliche Versorgungsanrechte der Ehefrau in Höhe von 1.201,01 DM gegen- über, so dass in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der Ausgleich durch Be- gründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die 8 - 6 - Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes vorzunehmen sei. Der Umstand, dass die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer In- validitätsversorgung erwerbe, reiche nicht aus, um eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB zu rechtfertigen. Denn der Ehefrau verbleibe als Beamtin der Anspruch auf Ruhegeld nach den allge- meinen Vorschriften. Die Anwendung des § 10 a Abs. 3 VAHRG zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht, weil ihm auch nach Durchführung des Versorgungs- ausgleichs Einnahmen verblieben, welche die Eigenbedarfssätze erheblich überstiegen. 9 III. Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen weite- ren Beschwerden beider Parteien. Nachdem der Ehemann seine - von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte - weitere Beschwerde zurückgenommen hatte, hat er sich dem Rechtsmittel der Ehefrau angeschlossen. Die Ehefrau erstrebt mit ihrer Beschwerde eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB, während sich der Ehemann mit der Anschlussbeschwerde dagegen wendet, dass das Be- schwerdegericht ebenso wie das Familiengericht im Abänderungsverfahren seine Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besol- dungsgruppe B 4 in den Wertausgleich eingestellt hat. 10 - 7 - B. 11 Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 12 I. Weitere Beschwerde der Ehefrau 13 Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau allerdings gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Fall keine Abänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB in Betracht kommt. 1. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG eröffnet die Durchbrechung der ma- teriellen Rechtskraft der Erstentscheidung beim Vorliegen bestimmter abschlie- ßend geregelter Abänderungsgründe. Der wichtigste Abänderungsgrund ist die Veränderung des Wertunterschiedes der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte (§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Ein zur Klarstellung aufgeführter Unter- fall der Veränderung des Wertunterschiedes ist die erstmalige Einbeziehung der im Zeitpunkt der Erstentscheidung fälschlich oder zu Recht als verfallbar be- handelten und damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse- nen Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Ohne gleichzeitige Veränderung des Wertunterschiedes eröffnet die Änderung der Ausgleichsform nur dann den Einstieg in das Abänderungs- verfahren, wenn ein fälschlich oder zu Recht dem schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich überlassenes Anrecht spätestens im Zeitpunkt der Abände- rungsentscheidung durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) oder durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung die Realtei- 14 - 8 - lung eingeführt oder der Versorgungsträger öffentlich-rechtlichen Status erlangt hat (§ 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG). Diese drei Abänderungsgründe regeln den Einstieg in das Abänderungsverfahren abschließend (Senatsbeschluss BGHZ 133, 344, 352 ff.), so dass ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG je- denfalls nicht allein darauf gestützt werden kann, der Versorgungsausgleich sei entgegen der Erstentscheidung nach § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise zu regeln. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass eine auf § 1587 b Abs. 4 BGB ge- stützte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann der Ab- änderung unterliegt, wenn sich die für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit (oder der Zweckverfehlung) maßgeblichen Umstände geändert haben, weil nach dem Rechtsgedanken des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 VAHRG eine Abän- derung immer dann in Betracht komme, wenn der Ausgleich nicht zur gebote- nen Begründung oder Übertragung von Anrechten im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich geführt hatte (MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 6). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Begehren der Ehefrau umgekehrt darauf gerichtet ist, den durch Begründung von Anrechten im öffent- lich-rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich einer ander- weitigen Regelung zu unterstellen. Dieses Abänderungsziel ist für sich genom- men einem Verfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich. 15 2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings insoweit anders ge- lagert, als der Einstieg in das Abänderungsverfahren nicht über die begehrte Änderung der Ausgleichsform, sondern über eine Änderung des Wertunter- schiedes nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgt ist. Indessen hat das Be- schwerdegericht zu Recht die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertaus- gleichs durch Begründung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung 16 - 9 - im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) unter den hier obwalten- den Umständen weder als zweckverfehlt noch als unwirtschaftlich angesehen. 17 a) Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Ver- sorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhande- nen oder noch zu schaffenden Rentenversicherungskonto gesetzliche Renten- anwartschaften begründet werden (Quasi-Splitting). Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Auftei- lung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlos- sen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 3; Bas- tian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 b Rdn. 14; Soergel/Lipp BGB, 13. Aufl. § 1587 b Rdn. 18; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversor- gungsgesetz, Kommentar [Stand September 2004] Erl. 2 Nr. 2.2 zu § 57). Die Versorgungsanrechte eines Beamten beruhen auf einem sich aus dem öffent- lich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ergebenden fortdauernden An- spruch gegen den Dienstherrn auf Alimentation und Fürsorge nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1109, 1111). Besoldung und Versor- gung sind insoweit die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung, um dem Beamten zum einen den standesgemäßen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu ermöglichen und ihn zum anderen von der aus Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen - auch über seinen Tod hinaus - freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (BVerfGE 39, 169, 201 f.). In dieser Weise steht die Alimentation des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Rechts- - 10 - beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Daneben sind auch systemimmanente Besonderheiten einer Invaliditätsversorgung nach be- amtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Zur geschützten Rechtsstel- lung des Beamten gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz (Art. 33 Abs. 5 GG) des Beamtenstatus schließt es daher aus, die Frage der fürsorglichen Verpflichtung des Dienstherrn zur Versorgung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach anderen Maßstäben zu beurteilen als danach, ob der Beamte seine Dienstpflichten entweder in dem konkreten Amt, in das er berufen worden ist, oder in einem anderen amtsge- mäßen Aufgabengebiet noch erfüllen kann (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1991, 476). Solche Grundsätze können auf "statusfremde" Personen keine unmittel- bare Anwendung finden, so dass für diesen Personenkreis der Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Beam- ten- oder beamtenähnlichen Anrecht nur nach systemfremden Maßstäben er- öffnet werden könnte. Ob diese grundsätzlichen Erwägungen auch dann einer realen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen, ist umstritten (für die sog. konditionier- te Realteilung Schulz-Weidner FuR 1993, 313, 317 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [Bearbeitung Januar 2004] § 1587 b Rdn. 21 f.; wohl auch Erman/Klattenhoff, BGB, 11.Aufl., § 1587 b Rdn. 11; ablehnend dagegen Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 18, Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 2 Nr. 2.2. zu § 57; vgl. nunmehr auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission 'Strukturreform des Versorgungsausgleichs' vom 27. Oktober 2004, S. 49 ff.). Das bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. Der mögliche Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Gewährung eines Ruhegeldes aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines an- deren Beamten lässt sich jedenfalls nicht aus dem Alimentationsanspruch ge- 18 - 11 - gen den eigenen Dienstherrn herleiten. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für den Ge- setzgeber auf keinen Fall die Pflicht ergab, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln, auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ste- hen (so auch Schulz-Weidner aaO S. 317). b) Die vom Gesetzgeber gewählte Form des öffentlich-rechtlichen Ver- sorgungsausgleichs mit dem Grundsatz der Bündelung aller Versorgungsan- wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt grundsätzlich einen geeigneten Weg dar, um die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechti- gung der Ehegatten am gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsvermögen (Art. 6 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG) zu realisieren (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Aus- gleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben (Jo- hannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 44). Die Vorschrift ist nur dort an- wendbar, wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigen- ständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann. 19 c) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamten- verhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG). 20 aa) Die maßgebliche Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geän- dert. Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich be- gründeten oder übertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der ge- 21 - 12 - setzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. BSGE 65, 107, 109 ff.). Dies hat zur Folge, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Be- amter in der Regel die so genannte Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeitrags- zeiten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllen kann (vgl. zu den Ausnahmen Strötz ZBR 1993, 65, 72) und schon deshalb keinen Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Da im Versorgungsausgleich keine Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, können die hierdurch erworbenen Anrechte auch nicht bei der vorübergehen- den Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG berücksich- tigt werden. Denn diese Erhöhung wird einem vor der Verbeamtung rentenver- sicherungspflichtig beschäftigten Beamten nur wegen der von ihm zurückgeleg- ten, aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (vgl. dazu BVerwG Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 481). Der im Wege des Quasi-Splittings durchgeführte Versor- gungsausgleich kann dem Beamten in dieser Hinsicht allerdings mittelbar durch die Heranziehung der erworbenen Anrechte zur Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) zugute kommen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 5 Nr. 3.2. zu § 14 a; Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz [Stand Februar 2006], § 14 a Rdn. 20). bb) Der Senat hat seinerzeit ausgeführt, dass die mit dem Versorgungs- ausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten durch die - in der Regel - ausbleibenden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Höhe der Invaliditätsversorgung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühin- validität in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter sei gegen dieses Risiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er 22 - 13 - bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfürsor- ge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 BeamtVG) gehöre. In anderen Fällen der Einbuße seiner Dienstfähigkeit habe der Beamte - die Erfüllung der beam- tenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt - nach Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf ein Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Po- sition zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668). d) Diese Senatsrechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zu- stimmung gefunden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 45; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 b Rdn. 87; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 b Rdn. 57; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 b Rdn. 46; Staudinger/Rehme aaO § 1587 b Rdn. 118; wohl auch Bergner aaO Anm. 5.3; Rahm/ Künkel/Klattenhoff, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [Stand: Februar 2001] V Rdn. 321.2), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 282). Insbesondere sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleich- behandlung von dienstunfähigen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeit- nehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Falle der Frühinvalidität geäußert worden, weil sich die im Versorgungsaus- gleich erworbenen Anrechte für einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer beim Bezug einer Invaliditätsversorgung wegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI unmittelbar rentensteigernd auswirken (vgl. Schulz-Weidner aaO S. 314 f.). Dem vermag 23 - 14 - der Senat angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht zu folgen. 24 aa) Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde. Zwar wird dadurch der Zugang zur Invaliditätsversorgung im jeweiligen Versorgungssystem eröffnet, allerdings un- ter völlig andersartigen Voraussetzungen. Der für den Zugang zur Beamtenver- sorgung maßgebliche Gesichtspunkt, die verminderte Leistungsfähigkeit aus- schließlich statusbezogen anhand der Anforderungen des dem Beamten über- tragenen (oder eines gleichwertigen) Amtes zu beurteilen, ist dem System der gesetzlichen Rentenversicherung fremd, und zwar insbesondere nach dem In- krafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs- fähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827), durch das die bisherigen Kategorien der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beseitigt wurden. Nach der neuen Rechtslage kommt es bei der Feststellung der Minderung der Erwerbs- fähigkeit nur noch auf das Leistungsvermögen des Versicherten in zeitlicher Hinsicht an, und zwar in jeder denkbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt. Das für die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente bedeutsame Kriteri- um der subjektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, welches dem Ver- sicherten zumindest in dem Rahmen des von dem Bundessozialgericht entwi- ckelten Mehrstufenschemas (st. Rspr.; vgl. hierzu BSGE 59, 201, 203 f.) eine Absicherung seines beruflichen Status gewährleistete, spielt - ausgenommen im Übergangsrecht (§ 240 Abs. 1 SGB VI) - keine Rolle mehr, und zwar aus Sicht des Reformgesetzgebers auch deshalb, weil sich der Berufsschutz als unerwünschte Privilegierung von Versicherten mit besonderer Ausbildung und in herausgehobener Beschäftigung auswirkte (vgl. Wannagat/Pohl, Sozialge- setzbuch [Stand: September 2005] Vor §§ 43-45 SGB VI Rdn. 8). - 15 - bb) Der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente aus den im Versor- gungsausgleich erworbenen Anrechten unterliegt im System der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Anspruchsteller den gleichen Regeln. Fehlt es bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten an den persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sein Leistungsvermögen nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang herab- gesetzt ist, würde er beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich un- gleich behandelt. 25 Eine gewisse Ungleichbehandlung besteht nur in den Fällen, in denen Ruhestandsbeamte zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzli- che Erwerbsminderungsrente erfüllen würden, der Zugang zu dieser Versor- gung aber ausschließlich an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Diese Fälle werden - gemessen an der Gesamtzahl aller Frühpensio- nierungen wegen Dienstunfähigkeit - allerdings eher selten vorkommen. Zwi- schen der Versorgungssituation eines Beamten und eines Arbeitnehmers be- stehen aber selbst dann noch solche grundlegenden systembedingten Unter- schiede, dass eine Ungleichbehandlung gleichermaßen erwerbsgeminderter Beamter und Arbeitnehmer dadurch noch gerechtfertigt ist. Ein Beamter kann aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung für den Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit mit einer Vollalimentation rechnen, die für ihn die Funktionen sowohl der Grund- als auch der Zusatzversorgung übernimmt (vgl. hierzu zu- letzt BVerfG NVwZ 2005, 1294, 1300; BGHZ 155, 132, 138). Demgegenüber sichert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente einem sozialversicherungs- pflichtigen Arbeitnehmer lediglich eine Grundversorgung, und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass etwaige betriebliche Al- tersversorgungssysteme auch das Invaliditätsrisiko abdecken. 26 - 16 - Darüber hinaus hat sich die Versorgungslage derjenigen dienstunfähigen Beamten, die vor ihrer Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, im Hinblick auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a BeamtVG bereits seit dem 1. Januar 1992 insoweit verbessert, als der Anspruch auf die Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wegen der in der gesetz- lichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht mehr dar- an geknüpft ist, dass der dienstunfähige Beamte gleichzeitig die regelmäßig strengeren persönlichen Voraussetzungen für die Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. hierzu Birkle RiA 1993, 59, 60). 27 Ein Beamter ist deshalb zu seiner sozialen Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit auf die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht in gleichem Maße angewiesen wie ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich auch nach der Einführung eines so genannten Versorgungsabschlages für die wegen Dienst- unfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) zum 1. Januar 2001 nichts geändert, zumal die Auswirkungen des Versorgungsab- schlages gerade für jüngere Beamte durch die gleichzeitig (wieder) vorgenom- mene Verdopplung der Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG) weitgehend abgefangen werden (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 1 Nr. 2.2. zu § 13; Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drucks. 13/10322, S. 72). 28 cc) Für den Beamten wird daher durch die Übertragung von Rentenan- wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Zweck des Versor- gungsausgleichs nicht verfehlt, zumal sich in einem Invaliditätsfall die durch den Ausfall der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende "Versorgungslücke" in der Regel nur in einem zeitlich überschaubaren Umfang bis zum Zugang zu einer gesetzlichen Altersrente eröffnet. Weder der allgemei- 29 - 17 - ne Gleichheitssatz noch der Halbteilungsgrundsatz gebieten daher eine Abwei- chung von der gesetzlichen Ausgleichsform des Quasi-Splittings durch eine anderweitige Regelung im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB; allein der Umstand, dass sich eine anderweitige Regelung für den Berechtigten im Einzelfall als wirtschaftlicher darstellen könnte, reicht für die Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB nicht aus (vgl. Bergner aaO Anm. 5.3). Ob die Sachlage anders beurteilt werden kann, wenn am Ende der Ehezeit bei einem vergleichsweise jungen Beamten eine Dienstunfähigkeit sicher zu erwarten (so Soergel/Lipp aaO) oder zusätzlich zum Verlust der Invaliditätsversorgung eine weitere Benachteiligung des Berechtigten durch Transferverluste bei der Umwertung nicht-volldynami- scher Anrechte zu besorgen ist (so Rahm/Künkel/Klattenhoff aaO), braucht un- ter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. II. Anschlussbeschwerde des Ehemannes30 Demgegenüber hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass für den Versorgungsausgleich die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes als Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) maßgeblich geworden sei, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 31 Nach § 3 a Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) tritt ein Mitglied mit Ablauf seiner Amtszeit erst dann - mit Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung - in den Ruhestand, wenn es dem Bezirksamt seit acht Jahren angehört hat. Wenn ein Mitglied des Bezirksamts mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt wird, ist es zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (§ 3 a Abs. 3 BAMG). Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1991 noch kein Versor- 32 - 18 - gungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus seinem Dienstver- hältnis als Bezirksamtsmitglied erworben, weil er selbst beim voraussichtlichen Ablauf der seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende 1992 dem Bezirksamt noch keine acht Jahre angehört hätte. 33 1. Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl ver- bundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Be- zirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.). In diesen beiden Entscheidungen ging es allein darum, ob bei einem kommunalen Wahlbeamten die Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze oder am Ablauf der Amtszeit auszurichten ist. Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- handlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwai- gen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rech- nung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415). Die genannten Entscheidun- gen verhielten sich somit allein zur Berechnung des Ehezeitanteils, nicht aber zu der hier streitigen Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit aus die- sem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis überhaupt schon ein Versorgungs- anrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hat. 2. Als kommunaler Wahlbeamter war der Ehemann Beamter auf Zeit. Bei Zeitbeamten ist zunächst zu prüfen, ob sie nach Ablauf ihrer Amtszeit die erfor- derlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllen. Ist dies 34 - 19 - nicht der Fall, sind sie grundsätzlich aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und gemäß § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 72). Es entstehen in diesem Falle keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften; insoweit unter- scheidet sich die Rechtsstellung eines entlassenen Zeitbeamten nicht von der Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten oder eines Zeitsoldaten, bei denen der Wert ihrer während der Amtszeit erdienten Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ebenfalls nur mit dem Nachversicherungswert anzu- setzen ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 18 f.). Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der Ehe- mann bereits vor der Ernennung zum Bezirksamtsmitglied in einem beamten- rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Berlin gestanden hat. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 BAMG wird ein Mitglied des Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamter mit Dienstbezügen war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, auf einen innerhalb eines Monats zu stellenden Antrag von seiner früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis übernom- men. Am Ende der Ehezeit bestand deshalb für den Ehemann wegen der im Bezirksamt zurückgelegten Zeiten nicht nur die Anwartschaft auf eine Nachver- sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die bereits verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung im Falle seiner Rückführung in das vorherige Dienstverhältnis, weil daran keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft waren. Da eine solche Rückführung im Falle der Entlassung des Ehemannes als Bezirksamtsmitglied auch zu erwarten war, beruht die Erstentscheidung zu Recht auf den Auskünften zu seinen beamten- rechtlichen Versorgungsanwartschaften aus dem vorherigen Dienstverhältnis und dem dort übertragenen Amt als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S), und zwar unter Anrechnung der im Bezirksamt zurückgelegten und bis zum Ab- lauf der Wahlperiode noch zurückzulegenden Zeiten als ruhegehaltfähigen 35 - 20 - Dienstzeiten. Bessere Erkenntnisse liegen insoweit nicht vor, so dass es auf die von dem Beschwerdegericht zunächst eingeholten Auskünfte zum fiktiven Nachversicherungswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ankommt. 36 3. Demgegenüber hing am Ende der Ehezeit die Realisierung einer Ver- sorgung als Bezirksamtsmitglied (Besoldungsgruppe B 4) noch von der Wie- derwahl des Ehemannes nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit im Jahre 1992 ab. Ob der durch die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit ermöglichte Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Berücksichtigung fin- den kann, ist mit Blick auf die Tragweite der gesetzlichen Stichtagsregelung zu beurteilen. Dabei ist zwischen tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen der Versorgungshöhe, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, und solchen Veränderungen zu unterscheiden, die keinen Bezug zum ehezeitli- chen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem auch nach Einführung des § 10 a VAHRG an dem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festhält (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Insoweit kommt es hier auch für das Abänderungsverfahren darauf an, ob der Ehemann bereits in der Ehezeit eine hinreichend verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Ver- sorgung als Bezirksamtsmitglied hatte. Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehe- zeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamten- verhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbe- schlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - 37 - 21 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senats- beschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstver- hältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Vor- aussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebens- zeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fikti- ven) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist. Nach den gleichen Maßstäben sind auch die Versorgungsaussichten ei- nes kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen. Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfin- denden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnli- chen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Vorausset- zungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nache- hezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Abänderungsverfahren außer Betracht bleibt (Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51). 38 - 22 - 4. Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichti- gen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundert- satz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. No- vember 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbe- schluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). Daher ist den durch den Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand am 13. De- zember 1995 eingetretenen Veränderungen bei der Berechnung des Ruhege- haltsatzes und des Ehezeitanteils Rechnung zu tragen, weil die der Erstent- scheidung zugrunde liegende Hochrechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2008 nicht mehr den tatsächli- chen Verhältnissen entspricht; insoweit handelt es sich um die einem Verfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ohne weiteres zugängliche rückwirkende Än- derung des ehezeitbezogenen Wertes der bereits in der Ehezeit gesichert be- gründeten Aussichten des Ehemannes auf eine beamtenrechtliche Versorgung aus seinem früheren Dienstverhältnis. Dies wird sich unter den hier obwalten- den Umständen im Ergebnis voraussichtlich zugunsten der Ehefrau auswirken, so dass eine Revision der Erstentscheidung zu ihren Gunsten - wenn auch nicht in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Umfang - zu erwarten steht. Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftli- chen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne von § 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - aaO), liegt nach den insoweit zutreffen- den Ausführungen des Beschwerdegerichts fern. 39 - 23 - III. Die angefochtene Entscheidung kann gegenüber den Rechtsmitteln beider Parteien auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdege- richt die Absenkung des Versorgungsniveaus in der Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. Da beiden Ehegatten Versor- gungsbezüge gewährt werden, welche die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG übersteigen, wird sich die Absenkung des Ver- sorgungsniveaus voraussichtlich auch auf beide Ehegatten auswirken (arg. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dabei ist die Absenkung des Bemessungsfak- tors für den individuellen Ruhegeldsatz von 1,875 auf 1,79375 bei der Berech- nung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99, auch zur Behandlung des sog. Ab- flachungsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich). 40 - 24 - Gleiches gilt für die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen, die mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im Versorgungs- ausgleich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Novem- ber 2005 aaO m.w.N.). 41 Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.04.1997 - 148 F 3938/96 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2001 - 18 UF 4189/97 -