Entscheidung
II ZR 313/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 313/05 vom 19. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 7. August 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Se- natsbeschluss vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat im Beschluss vom 17. Juli 2006 auf der Grundlage der maßgeblichen Wertangaben der Kläger in den Tatsacheninstanzen - nach de- nen der Verkehrswert des Unternehmens und damit auch derjenige des einge- zogenen Geschäftsanteils des Dr. G. "auf Null reduziert" gewesen sei - sowohl den Wert ihrer Beschwer für die erstrebte Revision gegen das die Ab- weisung ihrer Drittwiderspruchsklage bestätigende Berufungsurteil als auch den davon nicht abweichenden Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens mit einem bloßen Erinnerungswert von 500,00 € angesetzt (vgl. Sen.Beschl. aaO Tz. 1). 1 - 3 - Die dagegen von den Verfahrensbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu ei- ner - von ihnen begehrten - Heraufsetzung des Streitwerts auf den Nennwert des Geschäftsanteils für die dritte Instanz. 2 Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -