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R 215/06

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BAG 20. September 2006 6 AZR 215/06 HGB § 25 Abs. 1 Keine Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau troffenen Grundstücks von den Auswirkungen des nur einen Drittanteil betreffenden Nacherbenschutzes des § 2113 BGB miterfasst und in ihren Verfügungsmöglichkeiten beschränkt wären, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Einen sachlichen Unterschied zu den vom BGH entschiedenen Fällen sieht der Senat nicht. Zwar gehörte das betroffene Grundstück in beiden BGH-Fällen nur zwei Personen und es führte der Tod des einen Anteilseigners dazu, dass der andere Anteilseigner nun Eigentümer des gesamten Grundstücks wurde – allerdings belastet mit dem Nacherbenschutz auf einem der beiden (gedanklichen) Anteile. Hier dagegen gab es drei durch gemeinsame Erbschaft gesamthänderisch gebundene Miterben eines Grundstücks; die „Weitergabe“ eines Anteils durch Tod eines der Miterben belastet mit einer Vor- und Nacherbschaft führte nicht zu einer Vereinigung aller Anteile in einer Hand. Wenn jedoch der BGH in wertender Sicht es nicht als gerechtfertigt angesehen hat, den nicht mit einer Vor- und Nacherbschaft belasteten Anteil eines durch die Erbschaft in einer Hand vereinigten Gesamtgrundstücks den Beschränkungen des § 2113 BGB zu unterwerfen mit der Folge, dass das gesamte Grundstück von diesen Beschränkungen befreit bleibt, so führt dieser tragende Gesichtspunkt des BGH hier zum gleichen Ergebnis. Es geht bei einer solchen wertenden Entscheidung um das Freihalten eines ursprünglich unbelasteten Grundstücksanteils von Verfügungsbeschränkungen, denen nur ein anderer Anteil unterworfen ist. Es geht dagegen nicht darum, ob der oder die von den Verfügungsbeschränkungen nicht betroffenen Anteile Dritten gehören oder sich durch einen weiteren Erbgang mit dem belasteten Anteil in einer Hand verbinden. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass dann, wenn schon der ursprünglich freie mit den durch angeordnete Vor- und Nacherbschaft in einer Hand vereinte Anteil seine Freiheit vor den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB bewahren kann, dies umso mehr für Anteile gelten muss, die Dritten gehören und keinerlei Bezug zu der einen anderen Anteil betreffenden Verfügungsbeschränkung haben. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamm in einem vergleichbaren Fall ( Rpfleger 1985, 21 = MittRhNotK 1985, 221) vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Der Senat sieht die Vorlage als zulässig an, obgleich der Senat zwei oben angesprochenen Entscheidungen des BGH folgen will. Die Vorlage dient der Klärung, ob die vom BGH vertretene Rechtsauffassung auch auf den hier vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist (so der Senat) oder nicht (so ausdrücklich das OLG Hamm). 11. Handels-/Gesellschaftsrecht – Keine Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter (BAG, Urteil vom 20. 9. 2006 – 6 AZR 215/06) HGB § 25 Abs. 1 Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus. Zum Sachverhalt: I. Die Parteien streiten über eine Haftung des Bekl. für Vergütungsansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis. Der Kl. war vom 1. 8. 2001 bis zum 31. 3. 2003 als Auszubildender bei der E. GmbH beschäftigt, deren Geschäftsführer der Bekl. war. Die durchschnittliche Bruttovergütung betrug 518,96 E, wobei als Ausbildungsvergütung ein Betrag von 480,61 E sowie Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen vereinbart waren. Die Firma E. GmbH zahlte auf die geschuldete Ausbildungsvergütung des Kl. für die Monate November und Dezember 2002 insgesamt einen Teilbetrag von 89,12 E netto. Mit Beschluss des AG W. vom 5. 8. 2003 wurde über das Vermögen der E. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb der Geschäftsführer und jetzige Bekl. vom Insolvenzverwalter die Betriebsausstattung der Schuldnerin und betreibt seitdem in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin an gleicher Stelle die Einzelfirma E.-S. Der Kl. macht gegenüber dem Bekl. die Vergütungsansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Haftungsgrund der Firmenfortführung gem. § 25 HGB geltend. Mit der zunächst beim AG M. eingegangenen Klage und nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht D. beansprucht der Kl. vom Bekl. die Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. seinen Klageanspruch weiter, während der Bekl. die Zurückweisung der Revision beantragt. Aus den Gründen: II. Die Revision des Kl. ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002. 1. Der Kl. kann seine Forderung nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 1 HGB stützen. Nach dieser Vorschrift haftet grundsätzlich der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Der Kl. ist jedoch Insolvenzgläubiger i. S. von § 38 InsO . Ein Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger kann sich aber nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Konkursbzw. Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat (vgl. BAGE 18, 286 ; BAGE 64, 196 ; BGHZ 104, 151 = DNotZ 1989, 88 ; BGH ZIP 1992, 398 = DNotZ 1992, 581; BGH DB 2006, 444 = DNotZ 2006, 629 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1556 = MittRhNotK 1999, 351). Dieser Rechtsprechung ist die Literatur einhellig gefolgt (vgl. GK-HGB/Nickel, 5. Aufl., § 25 HGB Rn. 11; Koller/Roth/Morck/Roth, 5. Aufl., § 25 HGB Rn. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer/Scheffel, § 25 HGB Rn. 41; Großkomm.-HGB/Hüffer, 4. Aufl., § 25 Rn. 60 f.; MünchKomm-HGB/Lieb, 2. Aufl., § 25 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 102; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 25 HGB Rn. 4; Uhlenbruck, ZIP 2000, 401 , 403; Jaeger/Henckel, 1. Aufl., § 35 InsO Rn. 30). Die Auffassung wird mit zum Teil unterschiedlicher Begründung auch nach Inkrafttreten der InsO weiterhin verRechtsprechung224 RNotZ 2007, Heft 5 Rechtsprechung treten. Hiervon abzuweichen besteht nach Ansicht des Senats kein Anlass. a) Die Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auch im Falle des Erwerbs vom Insolvenzverwalter stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktion. Die Veräußerung in der Insolvenz duldet wesensgemäß eine Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht (vgl. noch zur KO Beitzke, AP BGB § 419 Betriebsnachfolge Nr. 7). Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe wäre es unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB oder § 419 BGB a. F. haften müsste. Eine Veräußerung des Unternehmens mit sämtlichen Schulden, die zum Zusammenbruch geführt haben, wäre in den seltensten Fällen erreichbar. Die Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkursverwalter beruht, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 11. 4. 1988 (BGHZ 104, 151 = DNotZ 1989, 88 ) ausgeführt hat, maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, dass die Aufgabe des Konkursverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der schnellstmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll. Zu Recht hat auch das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, es käme zur Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger und gleichzeitig zur Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, da sich im Falle einer nach § 25 HGB bestehenden Haftung des Erwerbers der Preis, den der Käufer für den Erwerb des Unternehmens zu zahlen bereit wäre, entsprechend reduzieren würde. § 25 HGB erfasst nämlich nur Geschäfts-, nicht auch Privatgläubiger. Eine Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger wäre systemwidrig und widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Dass mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung nur die Vorschrift des § 419 BGB entfallen ist (Art. 33 Nr. 16 EGInsO), ändert daran angesichts des auf Geschäftsgläubiger beschränkten Anwendungsbereichs von § 25 HGB ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit einer Haftungsvermeidung gem. Abs. 2 dieser Vorschrift. b) Auch in der Literatur wird betont, Sinn einer solchen Veräußerung sei es, den Erlös zur Masse zu ziehen, nicht aber die weitergehende Haftung des Erwerbers zu begründen (vgl. GK-HGB/Nickel, 5. Aufl., § 25 Rn. 11). Beim Erwerb vom Insolvenzverwalter bleibe § 25 Abs. 1 HGB trotz der Existenz des § 25 Abs. 2 HGB unangewendet (vgl. Koller/Roth/Morck, 5. Aufl., § 25 HGB Rn. 4). Eine Haftung des Erwerbers gem. § 25 Abs. 1 HGB widerspräche grundlegenden Prinzipien des Insolvenzrechts, indem sie zu einer Umgehung der von der Insolvenzordnung vorgesehenen gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger führe (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer/Scheffel, § 25 HGB Rn. 41). Die Vorschrift des § 25 HGB passe nicht für den Fall der Geschäftsübertragung aus einer Insolvenzmasse, denn § 25 HGB gehe von einer Übernahme der Aktiva und Passiva aus, RNotZ 2007, Heft 5 während der Insolvenzverwalter nur Aktiva übertrage. Mit der Anwendung der Vorschrift würde sich eine Tilgung der Geschäftsschulden außerhalb des Insolvenzverfahrens vollziehen. Es sei aber ein Grundprinzip unseres Haftungsrechts, dass die Aktiva des Vermögens den Gläubigern hafteten und die Realisierung dieser Haftung nicht dadurch verkürzt werden dürfe, dass Aktiva mit Schulden belastet übertragen würden, die den am Verwertungserlös Berechtigten nicht vorgehen (vgl. Jaeger/ Henckel, 1. Aufl., § 35 InsO Rn. 30). c) Dem steht nicht entgegen, dass § 25 HGB ansonsten auch auf die Übernahme des Unternehmens eines überschuldeten Rechtsträgers angewendet wird, denn die genannten durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gesichtspunkte treffen bei einem Erwerb außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht in gleicher Weise zu. aa) Nach der Entscheidung des BGH vom 4. 11. 1991 ( ZIP 1992, 398 = DNotZ 1992, 581 ) gilt die Haftungsregelung des § 25 HGB auch für den Fall, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens in Ermangelung einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt worden ist. Die in § 25 Abs. 1 HGB vorgesehene Rechtsfolge setze nicht voraus, dass das übernommene Unternehmen einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpere. Dieser Rechtsprechung ist auch der BGH in seiner Entscheidung vom 28. 11. 2005 (DB 2006, 444 = DNotZ 2006, 629 ) gefolgt, die von der Revision zur Begründung ihrer Rechtsansicht angeführt wird. Danach gilt zwar die Haftungsregelung des § 25 HGB auch dann, wenn das übernommene Unternehmen insolvent ist. In dieser Entscheidung hat der BGH – entgegen dem von der Revision erstrebten Ergebnis – aber ausdrücklich ausgeführt, dass der Kl. nicht so zu behandeln sei, als habe die Bekl. das Unternehmen in der Insolvenz erworben. Gerade letztgenannte Fallgestaltung ist jedoch vorliegend gegeben. bb) Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand eines Sequesters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB und von § 419 BGB a. F. nur dann nicht aus, wenn sich an die Sequestration nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens anschließt (vgl. BGHZ 104, 151 = DNotZ 1989, 88 ). Im Hinblick auf die grundlegende Verschiedenheit der Funktionen von Sequester und Konkursverwalter hat der BGH angenommen, dass die Sequestration das Prozessführungsrecht des Schuldners unberührt lasse. Eine Veräußerung des Unternehmens vor der Konkurseröffnung während der Sequestration stehe damit rechtlich einer Veräußerung durch den Schuldner näher als derjenigen durch den Konkursverwalter in Ausübung des ihm erteilten gesetzlichen Auftrags. Bei dieser Sachlage fehle es an einer inneren Rechtfertigung, die Unternehmensveräußerung durch den Sequester mit Zustimmung des Schuldners unter dem Gesichtspunkt von § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB a. F. derjenigen durch den Konkursverwalter gleichzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn sich, wie in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, an die Sequestration nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens anschließe, etwa weil sich herausstelle, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) nicht erfüllt RNotZ 2007, Heft 5 seien, oder eine kostendeckende Masse nicht vorhanden sei. Dagegen ist aber auch nach dieser Entscheidung des BGH § 25 Abs. 1 HGB dann nicht anwendbar, wenn der Konkursverwalter – wie vorliegend – das Unternehmen des Gemeinschuldners veräußert. 2. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 613 a BGB . Diese Vorschrift ist bei einer Betriebsveräußerung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht anwendbar. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzverfahrens Vorrang (so einhellige Meinung, vgl. zuletzt BAGE 64, 196 m. w. N.; Jaeger/Henckel, 1. Aufl., § 35 InsO Rn. 31). Nur auf Betriebsveräußerungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist § 613 a BGB uneingeschränkt anwendbar. 12. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zeitliche Grenze der Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB (OLG München, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 31 Wx 103/06 – mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Jupp Joachimski, München) HGB § 25 Abs. 2 Eine Eintragung eines Haftungsausschlusses, die frühestens nach Ablauf von sieben Monaten seit Geschäftsübernahme durch den neuen Rechtsträger erfolgen kann, vermag die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Rechtsträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit, nicht mehr zu beseitigen. Zum Sachverhalt: I. Mit Urkunde vom 23. 6. 2006 meldete der verfahrensbevollmächtigte Notar die W. M. M. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister an. Zweck der Gesellschaft ist die Fertigung von Möbeln und der Handel mit Inneneinrichtungsgegenständen. Die Anmeldung enthielt die Mitteilung, wonach die Gesellschaft die Geschäfte verschiedener im Handelsregister eingetragener Unternehmen fortführe. Deshalb wurde weiter beantragt, in das Handelsregister einzutragen, dass die neu errichtete Kommanditgesellschaft nicht für die Verbindlichkeiten der fortgeführten Unternehmen hafte. In dem Unternehmenskaufvertrag vom 26. 6. 2006 ist niedergelegt, dass die anmeldende Gesellschaft Sachen und Rechte der W. M. GmbH, der P. W. OHG und der Firma J. W. kauft. Die Verkäufer erteilten, soweit sie im Handelsregister eingetragen waren, die Zustimmung zur Firmenfortführung durch den Käufer. Die Übergabe des Betriebes erfolgte am 27. 6. 2006. Von diesem Tage an gingen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb auf den Käufer, die anmeldende Gesellschaft, über, Verbindlichkeiten und Forderungen, außer den ausdrücklich bezeichneten, übernahm der Käufer nicht. Es war vereinbart, dass bei Firmenfortführung durch den Käufer ein Haftungsausschluss im Handelsregister einzutragen ist. Mit Schreiben vom 3. 7. 2006 reichte der bevollmächtigte Notar die Anmeldung beim Registergericht ein und bat um eiligen Vollzug, weil aufgrund des bereits aufgenommenen Geschäftsbetriebs das Haftungsrisiko im Gründungszeitraum vermindert werden sollte. Das Registergericht teilte dem anmeldenden Notar mit Schreiben vom 13. 7. 2006 mit, dass die vorgelegte Anmeldung aus mehreren Gründen nicht vollzogen werden könne. InsbesonRechtsprechung dere lägen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB nicht vor. Mit Schriftsatz vom 17. 8. 2006 stellte der Notar Antrag auf Teilvollzug bezüglich der Eintragung der neu errichteten GmbH & Co. KG. Der Haftungsausschluss werde noch nicht in diesem ersten Schritt zur Eintragung mit angemeldet. Im Übrigen nahm der Notar in Bezug auf das Einzelunternehmen J. W. den Antrag auf Eintragung eines Haftungsausschlusses zurück. Ferner beantragte er den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Die beteiligte Gesellschaft wurde am 18. 8. 2006 in das Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz inzwischen von I. nach M. verlegt. Mit Beschluss vom 23. 8. 2006 wies das Registergericht die Anmeldung vom 23. 6. 2006 in Bezug auf die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB zurück. Gegen diese Entscheidung legte der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz Beschwerde ein. Dieser half das Registergericht nicht ab. Das LG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Das zulässige Rechtsmittel hatte in der Sache keinen Erfolg. Aus den Gründen: II. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Firmenfortführung läge nicht vor. Die anmeldende Gesellschaft W. M. M. GmbH & Co. KG stelle keine Fortführung der P. W. OHG dar. Beide Firmen enthielten zwar denselben Namensbestandteil „W.“. Dieser Namensbestandteil als solcher besitze jedoch keine derart prägende Kraft, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise dies als Fortführung der alten Firma angesehen würde. Prägender Teil der übernommenen Firma sei der Name „P. W.“ gewesen, während prägender Teil der neuen Firma der mit dem Familiennamen „W.“ verbundene Unternehmensgegenstand „M. M.“ sei. Deshalb bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob zur Eintragung des Haftungsausschlusses auch die Vorlage der Einwilligung der bisherigen Geschäftsinhaber erforderlich gewesen wäre. 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Es bedarf in der weiteren Beschwerde keiner Entscheidung mehr darüber, ob hier eine Firmenfortführung i. S. des § 25 Abs. 1 HGB vorliegt. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB scheitert jedenfalls unter zeitlichen Gesichtspunkten. Ein Haftungsausschluss kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden ( BGHZ 29, 1 , 4 = DNotZ 1959, 136 ; BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ). Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger. Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an (BayObLG DB 1984, 1672 ; OLG Hamm NJWRR 1994, 1119, 1121; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1120, 1121 = RNotZ 2003, 459 ). Ist offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntma Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BAG Erscheinungsdatum: 20.09.2006 Aktenzeichen: 6 AZR 215/06 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Erschienen in: RNotZ 2007, 224-226 DNotZ 2007, 475-477 NJW 2007, 942-943 ZNotP 2007, 153-154 Normen in Titel: HGB § 25 Abs. 1