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IX ZR 119/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 119/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Mai 2006, berichtigt durch Beschluss vom 23. Juni 2006, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 18. Mai 2006, berichtigt durch Beschluss vom 23. Juni 2006, die von der Anhö- rungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgrei- fend erachtet und dies in der Begründung des Beschlusses zum Ausdruck ge- bracht (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dies entspricht regelmäßig und auch hier 1 - 3 - den Anforderungen, die an die Begründung einer letztinstanzlichen Entschei- dung zu stellen sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 1371, 1372). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem Verfahrens- abschnitt der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmit- telbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter- gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer- de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04). 2 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2004 - 15 O 20285/03 - OLG München, Entscheidung vom 25.05.2005 - 15 U 4101/04 -