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Entscheidung

IX ZR 197/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 197/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückge- wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 435.324,51 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat kein unzulässiges Grundurteil bestätigt. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil über den Grund hier zu- lässig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner 2 - 3 - der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehre- rer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbständiger Ansprüche ein Grundurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen hat. Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forde- rungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt. Die Anmeldung vom 21. November 2001 hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer Hemmung - der Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. geführt. Die Unterbre- chung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO (zum Umfang der Verjäh- rungsunterbrechung vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03, NJW-RR 2006, 736, 738). 3 Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2005 - 9 O 905/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 346/05 -