Entscheidung
IX ZR 41/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 79.299 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständig tragenden Gründen die haftungsausfüllende Kausalität für die Pflichtverletzung des Beklagten verneint. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste- 2 - 3 - hen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f und BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheb- lichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für die Verneinung von Sozialplanansprüchen des Klägers aus Zumutbarkeitsgründen (Nr. 14.15 Buchstabe b) nicht der Fall. Sie beruhen maßgebend auf einer tat- richterlichen Wertung des Einzelfalls. Hierbei rügt die Nichtzulassungsbe- schwerde vergebens, dass das Berufungsgericht Vorbringen des Klägers auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. August 2002 übergangen habe. Dieses Vor- bringen hat das Berufungsgericht lediglich aus Gründen sachlichen Rechts für unerheblich gehalten. Das Berufungsgericht hat keine Darlegungs- oder Be- weislastentscheidung getroffen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass die zugrunde liegende Auslegung des Sozialplanes vom 21. Juni 1995 3 - 4 - noch anhängige andere Fälle betrifft oder rechtsgrundsätzlich von anderen hier- für in Betracht kommenden Gerichtsentscheidungen abweicht. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2001 - 326 O 79/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2002 - 10 U 30/01 -