OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 390/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 390/06 vom 26. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. Juli 2006 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, was die Revision zu Recht beanstandet, nicht erkennbar erwo- gen, ob im Hinblick auf die für die zehn Fälle des unerlaubten Erwerbs von Be- 2 - 3 - täubungsmitteln verhängten Einzelgeldstrafen (jeweils 30 Tagessätze zu je 5 Euro) die gesonderte Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Ein- beziehung, nachteilige 4 und 6 m.w.N.). Angesichts der verhängten Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten liegt diese Möglichkeit hier jedenfalls nicht fern. Hätte das Landgericht aus den zehn Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe gebildet, ist nicht auszuschließen, dass es daneben auf eine in ihrer Höhe noch aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die Vollstreckung dieser Strafe angesichts der Unvorbestraftheit des Angeklagten und der übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe zur Be- währung ausgesetzt hätte. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wäre deshalb zu begründen gewesen. - 4 - Die Feststellungen bleiben aufrecht erhalten, weil lediglich ein Wertungs- fehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden. 3 VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing ist krankheitsbedingt an der Unterschrift, RiBGH Maatz urlaubsbedingt an der Anbringung des Verhinderungsvermerks gehindert. Athing Ernemann Sost-Scheible