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Entscheidung

VI ZR 78/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 78/06 vom 26. September 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2006 wird abgelehnt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 566 Abs. 4 ZPO. Unter den Umständen des Streitfalls begegnet die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die dem Tatrichter obliegende Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist in ausreichender Weise begründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 156.047,84 € Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.03.2006 - 9 O 12986/04 -