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Entscheidung

2 StR 329/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 329/06 vom 27. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 16. Mai 2006 mit den Feststellungen aufge- hoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. Gründe: Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausge- führten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie gegen die Ein- heitsjugendstrafe von vier Jahren wendet. Auch die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 StGB ist rechtsfehlerfrei; soweit darüber hinaus §§ 73 a, 73 c StGB fehlerhaft angewendet sind, ist der Angeklagte nicht beschwert. 1 - 3 - Das Urteil hält aber rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit eine Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht ge- prüft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe ab 2003 Marihuana und "später" zwei- bis dreimal wöchentlich Kokain geraucht. Nach seiner Inhaftierung habe er vorübergehend leichte Entzugserscheinungen ge- habt; in der Untersuchungshaft habe er Informationsveranstaltungen der Sucht- beratung besucht (UA S. 6). Er sei "drogenabhängig und damit in besonderem Maße tatgeneigt" (UA S. 31); die Taten seien "als Beschaffungstaten im Zu- sammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten begangen" (UA S. 33). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die "Zustimmung mit ei- ner Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG" erklärt (UA S. 32), § 64 StGB jedoch nicht erörtert. 2 Das war rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs ist, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, die Unterbringung zwingend anzuordnen (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362 f.; BGH NStZ- RR 2003, 295). Der Sonderregelung des § 35 BtMG geht die Maßregel gemäß § 64 StGB vor; von der Anordnung der Unterbringung darf nicht schon wegen der Möglichkeit der vollstreckungsrechtlichen Zurückstellung abgesehen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8; BGH, Beschl. vom 20. Juli 2004 - 3 StR 228/04; Beschl. vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 64 Rdn. 20). Der Tatrichter hätte daher hier zunächst die Voraussetzungen des § 64 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 67 b StGB, prüfen müssen. Das Vorliegen einer zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten ist für die Feststel- lung eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht erforderlich (vgl. Trönd- le/Fischer aaO § 64 Rdn. 11 m.w.N.). 3 - 4 - Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanordnung ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen. 4 Der Senat kann ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Hö- he der Strafe ausgewirkt hat. 5 Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl