Entscheidung
VII ZR 11/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 11/06 vom 27. September 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte, ist gemäß Art. 234 Abs. 1 a), Abs. 3 EGV nicht veranlasst. Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EVG garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halb- satz ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte Streitwert: 24.020,97 € Dressler Hausmann Wiebel Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.12.2003 - 18 O 271/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 204/03 -