Entscheidung
IX ZA 16/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 16/04 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landge- richts Bochum vom 18. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gewäh- ren, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insol- venzeröffnungsverfahren und im Insolvenzverfahren bei gewährter Kostenstun- dung (§ 4a Abs. 2 InsO). Ihren Antrag hat sie unter Beifügung einer Bescheini- gung eines Familienhilfezentrums damit begründet, sie sei der deutschen Spra- che nicht mächtig, insbesondere könne sie nicht lesen und schreiben. Auf Rückfrage seitens des Insolvenzgerichts erklärte das Familienhilfezentrum, die Schuldnerin sei keine Analphabetin, sie verstehe aber die deutsche Schriftspra- che nicht und müsse deshalb immer wieder die Beratungsstelle des Familienhil- fezentrums bezüglich der Übersetzung einzelner Schreiben in Anspruch neh- men. Das Insolvenzgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abge- lehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die 1 - 3 - Schuldnerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbe- schwerdeverfahrens, mit dem sie ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsan- walts weiterverfolgen will. II. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Er- folg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Versagung der Anwaltsbei- ordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich er- scheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39). 3 - 4 - Der Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertre- tung im Sinne von § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen er- geben kann, kommt hier gleichfalls keine Grundsatzbedeutung zu. Das Be- schwerdegericht hat in diesem Zusammenhang anhand der eingeholten Aus- künfte des Familienhilfezentrums zutreffend darauf abgestellt, dass nötigenfalls bei der Klärung offener Fragen ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002 aaO). Im Prozesskostenhilfegesuch hat die an- waltlich vertretene Schuldnerin keine konkreten Umstände aufgezeigt, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorliegend nicht ausreichend sein könnte. Der pauschal geltend gemachte Gesichtspunkt, nach den UNESCO-Regeln sei die Schuldnerin als Analphabetin anzusehen, lässt sich nicht mit dem vom In- solvenzgericht festgestellten Sachverhalt vereinbaren. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2004 - 88 K 588/03 - LG Bochum, Entscheidung vom 18.06.2004 - 10 T 51/04 -