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Entscheidung

IX ZA 34/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/06 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 19. Zivilsenat in Frei- burg, vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Auf die Frage, derentwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbe- schwerde zugelassen hat - ob für die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters am Amtsgericht nach § 45 Abs. 3 ZPO ein Einzelrichter des Landge- richts oder die voll besetzte Kammer zuständig ist -, kommt es nicht an, wenn die Ablehnung im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen worden ist. Dies sieht auch der Beklagte zu 1 nicht anders, weil er diese Frage als bloße "Formalie" bezeichnet und nur darauf Wert legt zu erfahren, ob der abgelehnte Richter befangen war oder nicht. 2 - 3 - Eine Befangenheit hat das Oberlandesgericht indes zu Recht verneint. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Beklagten zu 1, mit dem dieser seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet hat, gibt zu einer ab- weichenden Beurteilung keinen Anlass. 3 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 03.01.2006 - 12 T 362/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.07.2006 - 19 W 23/06 -