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Entscheidung

NotZ 46/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 46/05 vom 6. Oktober 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Oktober 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hier- gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 20. März 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 6. April 2006 - zurückgewie- sen. Das greift der Antragsteller mit einer am 18. April 2006 bei dem Bundesge- richtshof eingegangenen Gehörsrüge an. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge- prüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG); bezüglich der von dem Antragsteller weiter geltend ge- machten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Die erst mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Hilfs- beweisanträge konnte der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Be- schwerde naturgemäß nicht berücksichtigen; auch bestand kein Anlass für ei- nen diesbezüglichen Hinweis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -