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Entscheidung

NotZ 49/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 49/05 vom 6. Oktober 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Oktober 2006 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbe- schluss vom 20. März 2006 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I. Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachge- sucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Be- schluss vom 20. März 2006 - den Antragstellern zugestellt am 4. und 5. April 2006 - zurückgewiesen. Das greifen die Antragsteller mit einer am 12. April 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge- prüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Bezüglich der von den Antragstellern geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli- chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -