Entscheidung
AnwZ (B) 28/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 28/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt- Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhö- rungsrüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er- stattet. Gründe: Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichts- hof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Be- schluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge da- 1 - 3 - gegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit rechtliches Gehör gewährt. Terno Basdorf Otten Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2006 - II ZU 15/05 -