Entscheidung
2 ARs 405/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 405/06 2 AR 222/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs Az.: 176 Js 78505/02 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 31 Ds 95 Js 7250/06 Amtsgericht Lörrach Az.: 5 Ls 176 Js 78505/02 Amtsgericht Ludwigsburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts - Schöffengericht - Ludwigsburg auf Verbindung der vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgege- benen Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 mit der beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg angeklagten Strafsache 5 Ls 176 Js 78505/02 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 21. August 2006 ausgeführt: 1 "Die beantragte Verbindung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Das Verfahren des Amtsgerichts Lörrach wird vom Strafrich- ter, dasjenige des Amtsgerichts Ludwigsburg vom Schöffengericht ge- führt. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung. Die Verbindung der Strafsachen kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232). Danach ist die Verbindung zweier Strafsachen zwar auch dann zulässig, wenn sie sich nicht im gleichen Prozessstadium befinden (BGHR StPO § 4 Verbindung 5); doch muss in derjenigen Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, das Hauptverfahren bereits eröffnet sein (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1988 - 2 ARs 342/88 -). Daran fehlt es hier; das Amtsgericht Ludwigs- - 3 - burg hat in der bei ihm angeklagten Sache noch keinen Eröffnungsbe- schluss erlassen (vgl. Vermerk Bl. 160 AG Ludwigsburg 5 Ls 176 Js 78505/02). Dass ein Eröffnungsbeschluss bisher auch nicht in der vom Amtsgericht abgegebenen Strafsache ergangen ist, stünde dagegen einer Verfahrensverbindung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2003 - 2 ARs 280/03 - und vom 23. August 2005 - 2 ARs 211/05 -)." Dem tritt der Senat bei.2 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck