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Entscheidung

4 StR 340/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Detmold vom 3. April 2006 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist, 2. im Ausspruch über die im Fall II 4 der Urteilsgründe erkann- ten Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussa- ge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Strafvereite- lung, wegen Betruges und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen 1 - 3 - Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Ände- rung des Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgründe dahin, dass die Verurtei- lung wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung entfällt. 2 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklag- te vor der Falschaussage beim Ermittlungsrichter am 25. April 2005 bereits bei seiner richterlichen Vernehmung vom 13. Oktober 2000 als Zeuge zugunsten seines Freundes F. falsch ausgesagt. Dadurch hatte er sich der fal- schen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit vollendeter (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 258 Rdn. 5) Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbar- keit wäre im Fall wahrheitsgemäßer Angaben bei der zweiten richterlichen Ver- nehmung aufgedeckt worden. Insoweit greift zugunsten des Angeklagten die Vorschrift des § 258 Abs. 5 StGB ein, wonach wegen Strafvereitelung nicht be- straft wird, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft wird. 3 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Darüber hinaus kann diese Einzel- strafe auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht er- kennen lassen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines Aussagenotstands nach § 157 Abs. 1 StGB geprüft hat. Hätte der Angeklagte bei seiner zweiten richterlichen Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt, so hätte er sich zugleich der bei der ersten richterlichen Vernehmung begangenen uneidlichen Falsch- aussage in Tateinheit mit Strafvereitelung bezichtigen müssen, von der ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kam. Es ist daher nicht auszu- schließen, dass der Angeklagte bei seiner Falschaussage vom 25. April 2005 4 - 4 - auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Dass die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder wesentliche Beweg- grund für die falsche Aussage war, setzt § 157 StGB nicht voraus (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.). Ebenso wenig wird § 157 StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung schuldhaft her- beigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamt- freiheitsstrafe von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflusst ist; er hebt daher auch den Gesamtstrafenausspruch auf. 5 Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann Sost-Scheible