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Entscheidung

IX ZA 24/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an- fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk- ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nicht- zulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger be- deutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidun- 2 - 3 - gen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 14.11.2005 - 30 C 134/05 - LG Göttingen, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 S 109/05 -