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Entscheidung

IX ZR 219/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 219/04 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.738.392,40 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen zwei in unterschiedlichen Urkunden abgeschlossene Verträge als rechtliche Einheit anzusehen sind, hat das Beru- fungsgericht, auch nach Auffassung der Beschwerde, zutreffend gesehen. Die 2 - 3 - von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Vermutung der Einheit dar- aus abgeleitet werden kann, dass in einem von zwei in getrennten Urkunden abgeschlossenen Verträgen die Wirksamkeit des einen Vertrages von der Wirk- samkeit des anderen Vertrages abhängig gemacht wird, stellt sich in dieser Form nicht. Der Kaufvertrag war in seinem Fortbestehen nicht - worauf es hier allenfalls ankäme - von dem wirksamen Fortbestehen des Darlehensvertrages abhängig gemacht worden, sondern lediglich von dessen Abschluss. Davon ist das weitere Schicksal beider Verträge unabhängig. Hinsichtlich des Darlehens- vertrages, auf den es hier ankommt, war eine Abhängigkeit vom Kaufvertrag überhaupt nicht vereinbart. Die erforderliche Beurteilung der rechtlichen Einheit anhand der konkre- ten Umstände des Einzelfalles war damit insgesamt Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHZ 76, 43, 49; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, WM 1992, 1662, 1664; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 76/99, WM 2003, 1141, 1142). Rechts- grundsätzliche Fragen stellen sich hierbei nicht. 3 Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung erforderlich. Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt, insbe- sondere wurde kein entscheidungserheblicher Beweisantrag übergangen. Es genügt nicht, eine innere Tatsache der Parteien durch einen Dritten unter Be- weis zu stellen, ohne zu erklären, wie diese Tatsache zum Ausdruck kam und warum der Zeuge hierzu etwas sagen kann. Soll über Indizien für innere Tatsa- chen Beweis erhoben werden, müssen vielmehr die Indizien dargelegt und un- ter Beweis gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, WM 1990, 516, 517 f; v. 30. April 1992 - VII ZR 78/91, NJW 1992, 2489; Zöl- ler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 9a). 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 O 410/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2004 - 9 U 125/04 -