Entscheidung
AnwZ (B) 91/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 91/05 vom 18. Oktober 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsan- wältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18. Oktober 2006 beschlossen: Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers vom 19. August 2006 wird verworfen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 hat der Senat die Erledigung des vorlie- genden Verfahrens in der Hauptsache festgestellt und hinsichtlich der Kosten entschieden, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen in beiden Rechtszügen nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden. Mit seinem Antrag auf Tat- bestandsberichtigung wendet sich der Antragsteller gegen die Formulierung im Sachverhalt dieses Beschlusses, er sei nach Widerruf einer früheren Zulassung am 2. Oktober 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. 1 II. Dieser Antrag ist unzulässig.2 - 3 - 1. Eine Tatbestandsberichtigung kommt in dem hier anzuwendenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von § 320 ZPO nur in Betracht, wenn die Entscheidung einem Rechtsmittel unter- liegt und mündlicher Sachvortrag zu berücksichtigen war (BayObLG BayObLGZ 1989, 51, 52). Denn nur in diesem Fall können die Feststellungen Rechte eines Beteiligten beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Sie beruht nicht auf mündlichem Vortrag. Die geschilderte Passage führt wertungsfrei in den Sachverhalt ein und ist für die Frage der Erledigung der Hauptsache und die Verteilung der Kosten ohne jede Bedeutung. Sie besagt für etwaige künftige Verfahren, die zudem nicht absehbar sind, nichts. 3 2. Der Antrag wäre auch unbegründet, weil die Angabe zutrifft. Eine frü- here Zulassung des Antragstellers ist widerrufen worden. Dass dies mit Rück- sicht auf eine anderweitige Zulassung in der früheren DDR geschehen ist, än- dert an dieser Tatsache nichts. 4 - 4 - 3. Aus diesem Grund scheidet auch eine Umdeutung in einen Berichti- gungsantrag in entsprechender Anwendung nach § 319 ZPO aus. 5 Terno Otten Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 10.10.2005 - BayAGH I - 12/05 -