Entscheidung
XII ZR 184/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 184/04 Verkündet am: 18. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Be- klagten Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermiete- ten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 €. 1 Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters folgende Vereinbarungen: 2 Selbstbeteiligung: 650 DM, Haftungsreduzierung auf 650 DM, Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g. - 3 - Selbstbeteiligung. … Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug. 3 Das Amtsgericht hat mit Grundurteil vom 16. März 2004 den Beklagten zum Ersatz des aus dem Vorfall des falschen Betankens an dem klägerischen PKW entstandenen Schadens verurteilt. 4 Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen zur Zahlung von 363,14 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah- lungsantrag, soweit er abgewiesen worden ist, weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Ver- tragsverletzung für den durch das falsche Betanken des Fahrzeuges eingetre- tenen Schaden am Fahrzeug lediglich in der im Mietvertrag auf 650 DM (332,34 €) beschränkten Höhe sowie auf Ersatz der Tankkosten in Höhe von 30,80 €. Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 sei dahin auszulegen, dass - anders als bei der Vollkaskoversicherung - eine Haftungsbeschränkung zu- gunsten des Beklagten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden vereinbart 6 - 4 - sei. Zwar orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie gewährte Haftungsbefreiung am Leitbild einer Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt- versicherung (AKB). Das gelte jedoch nur dann, wenn im Mietvertrag eine Be- zugnahme auf die Grundsätze der AKB enthalten sei und der Vermieter bei Ver- tragsschluss ausdrücklich darauf hinweise, dass eine Beschränkung der Haf- tung entsprechend §§ 12 AKB, 61 VVG nicht für grob fahrlässige oder vorsätz- lich herbeigeführte Schäden gelten solle. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 könne nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin gegen ein besonderes Entgelt eine Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung mit ei- nem Selbstbehalt von 650 DM habe anbieten wollen und dass unabhängig hier- von darüber hinaus jedenfalls eine Haftungsreduzierung zugunsten des Beklag- ten auf einen Betrag von 650 DM habe vereinbart werden sollen. Das ergebe sich daraus, dass im Mietvertrag neben der Selbstbeteiligung ausdrücklich eine Haftungsreduzierung vereinbart worden sei. Letztere könne nur dahin verstan- den werden, dass damit alle für den Mieter bestehenden Risiken abgedeckt werden sollten. Unklarheiten bei der Auslegung gingen insoweit zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der AGB. Das Landgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Auslegung der AGB grundsätzliche Bedeutung habe. II. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungser- heblichen Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 7 - 5 - 1. Die Klägerin hat in zweiter Instanz, nachdem das Berufungsgericht sie aufgefordert hatte, die dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB vorzulegen, binnen der vom Berufungsgericht gesetzten Frist die AGB und darüber hinaus ein vom Beklagten unterschriebenes, als Bestandteil des Mietvertrages ge- kennzeichnetes Übernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. Dieses Übernahmeprotokoll enthält unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rege- lung in den AGB den Hinweis, dass der Mieter auch bei vereinbarter Haftungs- reduzierung der Höhe nach unbeschränkt haftet, wenn er den Schaden vorsätz- lich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. 8 2. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsge- richt dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Mietvertrag enthalte keinen Hin- weis auf den Ausschluss der vereinbarten Haftungsbeschränkung für grob fahr- lässiges oder vorsätzliches Verhalten. 9 Den Entscheidungsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Beru- fungsgericht den Vortrag als verspätet angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen hat. Eine Begründung für eine Zurückweisung wäre aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu ermöglichen (zur Überprüfbarkeit der Zurückweisung: vgl. BGHZ 159, 254, 260 m.w.N.). 10 Das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin auch nicht als ver- spätet zurückweisen dürfen, sondern nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu- lassen müssen. Denn die Klägerin hatte in erster Instanz keinen Anlass, über den vorgelegten Vertrag hinaus weitere Vertragsunterlagen vorzulegen, nach- dem das Amtsgericht die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich bereits aus dem vorgelegten Mietvertrag eine unbeschränkte Haftung des 11 - 6 - Beklagten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ergebe und damit den Eindruck erweckt hatte, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich (BGH Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). Da das Berufungsge- richt von dieser Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichen wollte, war es gehalten, die Klägerin hierauf hinzuweisen, um ihr Vortrag hierzu zu ermögli- chen. Die Klägerin hat auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Berufungsge- richts auf dessen Aufforderung zur Vorlage der dem Mietvertrag zugrunde lie- genden AGB zusätzlich das Übergabeprotokoll vorgelegt, um zu belegen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zutreffend ist. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. Das Übergehen des neuen Vorbringens der Klägerin ist auch entschei- dungserheblich. Denn das Übernahmeprotokoll, das Bestandteil des Mietver- trages ist, enthält den vom Berufungsgericht geforderten, aber vermissten aus- drücklichen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Haftung nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden gelten soll. Im Übrigen ver- weist das Übernahmeprotokoll auf bestimmte Ziffern von AGB, die in den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten AGB nicht enthalten sind. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung. 12 - 7 - Da somit nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Be- rücksichtigung des neuen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wä- re, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 13 Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina Vorinstanzen: AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 16.03.2004 - 16 C 128/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 24.08.2004 - 7 S 83/04 -