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Entscheidung

VII ZB 25/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
+ BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 25/06 vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom 2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschei- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 300 €. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 €. 1 - 3 - Wegen dieser Forderung erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem Drittschuldner gemäß § 667 BGB zugegangenen und künftig zugehenden Geld- leistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungs- empfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die dem Schuldner gegenüber der Agentur für Arbeit zuste- henden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monat- lich 680,08 € auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners gemäß § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 € nicht der Pfändung unterliegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubi- gerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelasse- nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Voll- streckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.4 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zu- lassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 5 2. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfas- 6 - 4 - sungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel- richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 7 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Stolzenau, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 aM 571/05 - LG Verden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 23/06 -