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Entscheidung

III ZR 8/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 8/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2005 - 11 U 132/04 - wird zurückge- wiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra- gen. Beschwerdewert: 482.659,53 € Gründe: Eine Revisionszulassung ist nicht erforderlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). 1 1. Die Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht und dessen Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der von der Beschwerde geltend gemachten Übung, dass Hypothekengläubiger eine Haft 2 - 3 - entlassung des Verkäufers und persönlichen Schuldners erst erteilen, wenn der Käufer und Übernehmer im Grundbuch eingetragen ist, wäre der Kaufvertrag zwar in sich widersprüchlich und möglicherweise undurchführbar, da der be- klagte Notar andererseits den Umschreibungsantrag erst bei Sicherstellung ei- ner Haftentlassung stellen durfte. Das kann entgegen der Nichtzulassungsbe- schwerde aber nicht dazu führen, die Übernahme der Verpflichtungen gegen- über der Wohnungsförderungsanstalt in § 2 des Kaufvertrags als bloße Schuldmitübernahme oder Erfüllungsübernahme auszulegen. Bei diesem Ver- ständnis hätte der Beklagte nämlich seine notarielle Amtspflicht verletzt, unge- sicherte Vorleistungen der Vertragsparteien zu vermeiden (vgl. hierzu Senatsur- teil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m.w.N.), und wäre aus diesem Grunde dem Kläger ebenfalls schadenersatzpflichtig. 2. Die weiteren Rügen der Beschwerde, insbesondere Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), hat der Se- nat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die Frage, ob der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, weil er nicht vom Kauf- 3 - 4 - vertrag zurückgetreten ist, bedarf keiner über eine Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden grundsätzlichen Klärung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schlick Streck Kapsa Dörr Herrmann Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 638/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2005 - 11 U 132/04 -