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Entscheidung

VII ZR 39/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 39/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Ersatzfähigkeit der während des festgestellten Baustillstands angefallenen Zinslast veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 59.123,16 € Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 16.06.2005 - 5 O 319/03 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-22 U 114/05 -