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Entscheidung

1 StR 330/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 330/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestä- tigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingehol- ten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutsche Staatsan- gehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 StAG entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entge- gen getreten. Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch - 3 - zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen, liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Be- achtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht al- lein auf das hohe Maß der Tatschuld abgestellt, sondern unter Würdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Se- nat hinzunehmen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf