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Entscheidung

IX ZR 170/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/06 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 2006 beschlossen: Dem Kläger wird die zur Durchführung der Revision gegen das Ur- teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtig- te Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Ein Rechtsschutzbegehren hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab- hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Rege- lung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG NJW 1991, 413, 414; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; v. 2 - 3 - 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131). Auch im Falle der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisions- gericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die Er- folgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378). Daran fehlt es hier. 2. Wie der Senat zur Pfändbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und zu Wohnungsrechten schon mehrfach ausgesprochen hat, sind diese Rechte, wenn sie der typengerechten Ausgestaltung entsprechen, gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 857 Abs. 3, § 851 Abs. 2 ZPO grundsätz- lich unpfändbar (vgl. BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788; v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146, 147). Soweit der Schuldner am 29. Juli 2004 auf seine bei ihm verbliebe- nen Rechte verzichtet hat, werden seine Gläubiger deshalb nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG objektiv benachteiligt. Daran scheitert, ohne dass Grundsatz- fragen zu beantworten sind, die Anfechtung der Vorgänge um den Verzicht des Schuldners gegenüber dem Beklagten auf das Wohnungs-, Garagen- und Gar- tennutzungsrecht. 3 Hinsichtlich des notariellen Vertrages vom 20. Januar 2000 hat das Beru- fungsgericht die allein in Betracht zu ziehende Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AnfG) nach dem Ergebnis der durchgeführten 4 - 4 - Beweisaufnahme verneint. Rechtsfehler, welche die Beweiswürdigung des Be- rufungsgerichts in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -