Entscheidung
IX ZR 25/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 25/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. November 2003 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Der Beklagte zu 1 hat 40 v.H. seiner außergerichtlichen Kosten und 19 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten zu tragen. Auf die Beklagte zu 2 entfallen 38 v.H. ihrer außergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde beträgt 1.228.078,69 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat 1 - 3 - (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Be- gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutra- gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 2 O 394/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -