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Entscheidung

1 StR 477/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 477/06 vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Landshut vom 8. Mai 2006 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be- merkt der Senat: Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen. Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vor- gänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert wer- den bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. März 2006, wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur - 3 - Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschlie- ßen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhal- ten hat, auch wenn es im Gegensatz zur Schöffin Se. insoweit keinen Protokollvermerk gibt. Nack Wahl Kolz Elf Graf