Entscheidung
XII ZR 58/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 58/04 vom 22. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 6. November 2006 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 18. Oktober 2006 zu ändern. Gründe: I. Der Anordnung gemäß § 769 ZPO durch den Senat steht nicht entgegen, dass der Kläger im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit bei Vollstreckungsschutzanträgen gemäß §§ 712, 714, 719 Abs. 2 ZPO vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088, vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW- RR 2002, 1650 f. und vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3). 1 Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Duisburg am 27. Dezember 2001 die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung von 400.000 DM angeordnet. Die Beklagte hat erst nach teilwei- sem Abschluss der Berufungsinstanz durch Teilurteil vom 5. März 2004 - über zwei Jahre später - mit Schriftsatz vom 18. August 2006 beantragt, diesen Be- 2 - 3 - schluss aufzuheben. Somit durfte der Kläger bis zur Aufhebung des Beschlus- ses durch das Landgericht Duisburg mit Beschluss vom 21. September 2006 darauf vertrauen, es sei nicht erforderlich, eine (zusätzliche) einstweilige An- ordnung im Berufungsverfahren zu beantragen. 3 Dies rechtfertigt die vorliegende Ausnahme von dem Grundsatz, dass Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisions- instanz nur Erfolg haben können, wenn ein entsprechender Antrag schon in der Berufungsinstanz gestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 aaO und 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216). II. Der Senat hat die Interessen der Parteien, die bei der hier getroffenen Ermessensentscheidung gemäß § 769 ZPO jedenfalls dann, wenn die Zwangs- vollstreckung - wie hier - nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt wird (vgl. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 769 Rdn. 6; Musie- lak/Lackmann ZPO 5. Aufl. § 769 Rdn. 3), nicht die Intensität eines nicht zu er- setzenden Nachteils i.S. § 719 Abs. 2 ZPO erreichen müssen, gegeneinander abgewogen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der Verlauf der zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten als auch die der Be- klagten drohende Insolvenz eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre- ckung aus dem Zuschlagsbeschluss (nur) gegen Sicherheitsleistung durch 4 - 4 - den Kläger rechtfertigt. Daran wird auch nach nochmaliger Prüfung auf die Ge- genvorstellung hin festgehalten. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -