Entscheidung
IX ZB 77/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/06 vom 23. November 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei- ordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Gründe: Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be- schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der Versa- 2 - 3 - gung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2003 – IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abge- druckt; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 – IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648, v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 25. April 2006 - 86 T 251/06 -