Entscheidung
1 StR 558/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 558/06 vom 24. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2006 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be- merkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist bereits unzulässig, weil es die Revision versäumt hat, den Vermerk des Vorsitzenden vom 27. Juli 2006 (SA Bl. 816a) mitzuteilen. Damit bleibt dem Senat verschwiegen, dass es sich beim Ableben des Berichterstatters um einen überra- schenden Tod handelte. Desgleichen ergibt sich aus dem Revisi- onsvorbringen nicht, dass neben dem Kammervorsitzenden sich auch der weitere Beisitzer in dem Zeitraum bis zum Absetzen des Urteils teilweise in Urlaub befunden hat. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet; denn jedenfalls das überraschende Versterben des Berichterstatters und die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Urteilsentwurf vorlag, stellen einen nicht voraussehba- ren unabwendbaren Umstand dar, durch welchen das Gericht an - 3 - der rechtzeitigen Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO ge- hindert war. Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO weist der Senat darauf hin, dass es zwar der Aufnahme ins Hauptver- handlungsprotokoll nicht bedarf, wenn - wie vorliegend - das Tat- messer einem Zeugen als Vernehmungsbehelf bei seiner Aussage über die getroffenen Ermittlungen vorgelegt wird, dennoch er- scheint es zur Klarstellung hilfreich, wenn insoweit ein kurzer Hin- weis ins Hauptverhandlungsprotokoll dann aufgenommen wird, wenn beispielsweise auch Vorhalte ausdrücklich erwähnt werden. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf