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2 StR 475/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 475/06 vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge- richts Trier vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nach- trägliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah- rung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staats- kasse zur Last. Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten we- gen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land- gericht vorbehalten. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Trier vom 14. No- vember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sa- che sofort auf freien Fuß zu setzen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Siche- rungsverwahrung gemäß § 66 b i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB angeord- net. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im Jahr 2002 wegen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte im März und Mai 2001 zwei Postfilialen überfallen und unter Ver- wendung einer ungeladenen Schreckschusspistole Bargeldbeträge und Post- wertzeichen im Gesamtwert von ca. 48.000 DM geraubt hatte. Motiv für diese Taten waren wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verurteilten, der sich mit einem Transportunternehmen selbständig gemacht hatte, nachdem er wegen psychi- scher Instabilität und depressiver Verstimmungen seine zuvor betriebene Aus- bildung als Kommissaranwärter im Polizeidienst abbrechen musste. Mit dem erbeuteten Geld zahlte er Bankschulden zurück. 2 Die wegen der genannten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen betru- gen jeweils drei Jahre. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat das sachverständig beratene Ausgangsgericht nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei dem Verurteilten allerdings um "eine deutlich gestörte Persönlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Selbstwertregulation"; zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Person sei er nicht in der Lage. Kritisches Infragestellen führe zu schneller Gekränktheit und Rück- zug. Er weise eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur auf; Größenideen mit Selbstüberschätzung wechselten mit depressiven Phasen; die Ursachen für Misserfolg suche der Verurteilte regelmäßig (allein) bei Dritten. 3 - 4 - a) Strafende der zu verbüßenden Strafe war am 25. November 2005; seither war der Verurteilte durch Unterbringungsbefehl des Landgerichts gemäß § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO untergebracht. Während des Vollzugs der Strafhaft kam es lediglich einmal zu einer - vollzugstypischen - Auseinandersetzung mit einem Mithäftling, die mit einem "Geschubse" endete und zu einer Disziplinar- maßnahme gegen den Verurteilten führte. 4 Der Verurteilte fühlte sich während der Haft ungerecht behandelt und "diskriminiert", mit zunehmender Haftdauer überdies psychisch instabil. Er be- mühte sich auf verschiedene Weise um die Aufnahme in eine Psychotherapie, war hiermit jedoch im Ergebnis nicht erfolgreich. Einer externen Drogenberate- rin teilte er (wahrheitswidrig) mit, er sei seit Jahren Konsument harter Drogen. Einer konsiliarisch in der JVA tätigen Psychiaterin offenbarte er, er höre zeit- weise "leises Gemurmel"; eine Bestätigung einer paranoid schizophrenen Er- krankung hat sich jedoch nicht ergeben. 5 b) Im März 2003 verfasste der Verurteilte daraufhin im Zeitraum von mehreren Stunden in unmittelbarem Fortgang insgesamt sechs Briefe, die nicht datiert oder auf den 15. November 2005 (10 Tage vor Strafende) vordatiert wa- ren. Er bewahrte sie danach in seinem unverschlossenen Spind im Haftraum auf; dort wurden sie am 29. März 2004 aufgefunden und beschlagnahmt. 6 Zu den - weitgehend identisch formulierten - Briefen an die Redaktionen der Zeitschriften Sp., St. und F. sowie einem Brief an die Kriminalinspektorin W. "offenbarte" der Verurteilte unter anderem, er sei seit seiner Jugend "ein psy- chisch geistesgestörter Sexualstraftäter" mit "brutalsten Tendenzen". Durch ex- zessiven Konsum von "Internetpornos" sei er zu einem äußerst gefährlichen Gewalttäter geworden, der bereits zahllose - unentdeckte - Gewaltdelikte, ins- besondere Morde, Vergewaltigungen, schwere Körperverletzungen und exhibi- 7 - 5 - tionistische Taten begangen habe. Tatsächlich habe er seit dem Jahr 2000 sämtliche Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen, die von der Polizei in der Vergangenheit nicht hätten aufgeklärt werden können. Er sei "total krank im Kopf und gehöre für immer weggesperrt"; er sei "der Horror", "gruselig", "Deutschlands Antwort auf Hannibal Lecter", der "größ- te deutsche Gewaltstraftäter aller Zeiten". Er leide unter fünf verschiedenen Geisteskrankheiten und sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung. 8 Nach seiner - zu befürchtenden - Entlassung werde er sich nach Schwe- den begeben. Dorthin werde er von einem Sondereinsatzkommando der deut- schen Polizei verfolgt werden. Dessen Angehörige werde er dann allesamt kalt- blütig ermorden, denn er sei "der allergrößte Gewaltverbrecher des 21. Jahrhunderts". 9 Einem der Briefe fügte der Verurteilte eine "Liste des Grauens" bei, in welcher er eine Vielzahl angeblich von ihm begangener Straftaten aufführte. 10 An seine Tante schrieb er einen ähnlichen Brief, in welchem er ausführte: "Es wäre am besten, für immer in der geschlossenen Psychiatrie zu bleiben". Wenn man ihm nicht glaube, sei er nicht verantwortlich für das, was dann pas- siere; dies hätten dann die Ärzte und Behörden zu verantworten. 11 Zweí ähnliche Briefe schickte der Verurteilte an seinen Vater und seine Großmutter ab; sie wurden im Rahmen der Postkontrolle angehalten. Darin führte er aus, noch könne ein nie dagewesenes Massaker verhindert werden, wenn er "ordentlich" therapiert werde. Die Schuld daran, dass er geisteskrank geworden sei, trage allein seine Mutter, denn diese habe ihn grausam gedemü- tigt und erpresst. 12 - 6 - c) Die Staatsanwaltschaft leitete nach dem Auffinden der Briefe gegen den Verurteilten Ermittlungsverfahren wegen der (angeblichen) zurückliegenden Straftaten sowie wegen Bedrohung unbekannter Polizeibeamter mit zukünftigen Verbrechen ein. Die Verfahren wurden, da sich Anhaltspunkte für die Verwirkli- chung dieser Taten nicht ergaben, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 13 Am 1. April 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verur- teilten im Hinblick auf die in den genannten Schreiben neu zutage getretenen Tatsachen die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landge- richt beauftragte am 17. August 2005 gemäß § 275 a Abs. 4 Satz 2 StPO zwei Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten; am 14. November 2005 erließ es einen Unterbringungsbefehl gemäß § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO. Die Hauptverhandlung begann am 5. April 2006 und endete mit der Urteilsverkün- dung am 28. Juni 2006. 14 d) Das Landgericht hat als neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB "die Gewaltgedanken des Verurteilten (bezeichnet), die er - nach außen hin erkennbar - konkret und wiederholt in seinen Briefen zum Ausdruck ge- bracht hat" (UA S. 64); darüber hinaus auch die "Warnungen vor sich selbst" (UA S. 66). Die "von Gewaltphantasien schlimmster Art geprägte Gedanken- welt" des Verurteilten sei neu im Sinne von § 66 b StGB. Zwar sei dem Aus- gangsgericht die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten bekannt gewesen. Diese habe danach aber noch keinen "Krankheitswert" gehabt. Anhaltspunkte für Gewaltphantasien hätten sich nach dem damals eingeholten Sachverständi- gengutachten nicht ergeben; auch frühere Freundinnen des Verurteilten hätten irgendwelche Gewalt-Tendenzen in seinem Verhalten übereinstimmend ver- neint. 15 - 7 - Nunmehr habe sich aber eine "qualitative Verschlechterung der damals bereits vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung" ergeben (UA S. 69). Der Verurteilte leide einerseits unter "Größenwahn", andererseits an Selbstzweifeln. Er habe immer "nach oben" gewollt; dafür spreche auch sein Eintritt in den Polizeidienst. Er suche die Ursachen für die Niederlagen seines Lebens in einer psychischen Erkrankung und zeige Kennzeichen einer soge- nannten "narzisstischen Wut"; seine Briefe seien als die "narzisstischen Rache- phantasien eines Verlierers" (UA S. 71 f.) anzusehen. 16 Der Verurteilte hat sich dahin eingelassen, er habe die Briefe geschrie- ben, um "seinen Frust abzubauen", weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Es sei zwar nicht alles, was in den Briefen stehe, "Quatsch"; es habe sich aber nicht um ein "Geständnis" gehandelt und er habe sich auch nichts "von der Seele reden" wollen. Man habe versucht, ihn zu diskriminieren. Er habe vor sich selbst gewarnt, um Resozialisierung und Therapie zu bekommen; er brauche Behandlung. Aufgrund seiner Labilität und Therapiebedürftigkeit könne es heute eher als früher zu irrationalen Handlungen, nämlich Körperverletzungen oder Bedrohungen kommen, wenn er sich unter Druck gesetzt fühle. 17 e) Das Landgericht hat die Angaben zur Motivation als glaubhaft ange- sehen; die Einlassung, seit 2003 keine entsprechenden Gedanken mehr gehabt zu haben, hat es dagegen für unglaubhaft gehalten, ebenso die Versicherung des Verurteilten, er würde nichts tatsächlich ausführen, was in den Briefen steht (UA S. 73). 18 Nach Ansicht des Landgerichts stehen die Gewaltgedanken und Dro- hungen in symptomatischem Zusammenhang mit den Anlasstaten, denn sie seien Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, die bereits zum Zeitpunkt der frühe- ren Taten vorgelegen habe. Dass der Verurteilte die früheren Taten in seine 19 - 8 - Briefe "eingebaut" habe, zeige, "dass aus seiner Sicht die Anlasstaten wie ein Mosaikstein auf dem Weg zu seiner Entwicklung zum 'größten deutschen Ge- waltverbrecher des Jahrhunderts' sind" (UA S. 75). Auch dem Tatbestand des schweren Raubs sei überdies die Gewalt immanent. Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit den Sachverständigen - angenommen, es liege bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne von § 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, denn seine Gewaltphantasien seien der motivationalen Grundstruktur zuzuordnen und daher "eine eingewurzelte Neigung" (UA S. 77). 20 Die Briefe stünden in Widerspruch zur guten Intelligenz des Verurteilten; dies zeige, dass ihm eine Kontrolle seiner narzisstischen Wut nicht möglich sei. 21 Zur Prognose hat das Landgericht - nach den Urteilsgründen ebenfalls im Anschluss an die beiden Sachverständigen - ausgeführt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Verurteilte die in seinen Briefen ange- kündigten Gewalttaten begehen werde. Die Sachverständigen hätten dargelegt, dass zwischen konkretisierter und imaginierter Gewalt ein kategorialer Unter- schied nicht bestehe (UA S. 79); für den Umschlag in die Konkretisierung be- dürfe es daher lediglich eines geringfügigen Anlasses. Für die Ernsthaftigkeit der Drohungen spreche, dass der Verurteilte sie "über verschiedene Briefe hin- weg immer wiederholt" habe (ebd.). Dass der Verurteilte die beiden Anlasstaten in seinen Briefen erwähnt habe, zeige, dass in seiner Gedankenwelt eine Tren- nung zwischen Phantasie und konkretisierter (wohl gemeint: realer) Handlung nicht möglich sei (UA S. 80). 22 Das Landgericht hat ausgeführt, angesichts der Schwere der zu erwar- tenden Taten sei die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch verhält- nismäßig. Allerdings sei der Verurteilte vor allem "dringend behandlungsbedürf- 23 - 9 - tig"; es müssten eine psychiatrische Fachbehandlung sowie eine langwierige psychotherapeutische Behandlung erfolgen (UA S. 81). "Angesichts des Krank- heitsbildes" des Verurteilten empfehle sich daher die alsbaldige Überweisung gemäß § 67 a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiat- rischen Krankenhaus. 2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht. 24 a) Schon die Neuheit von für die Gefährlichkeit des Verurteilten indiziel- len Tatsachen und ihr - nach Ansicht des Landgerichts - symptomatischer Zu- sammenhang mit den Anlasstaten sind unklar und nicht ohne Widersprüche dargelegt. So lässt sich die Ausführung, zum Zeitpunkt des früheren Urteils sei die Neigung des Verurteilten zu Gewalttaten nicht erkennbar gewesen, nicht ohne weiteres mit der Darlegung vereinbaren, den Anlasstaten (nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) sei Gewalt oder Drohung mit Gewalt "immanent"; die Gewaltphantasien seien Ausdruck eben der Persönlichkeitsstörung, die im Ausgangsverfahren festgestellt wurde, und in der Ausführung der Anlasstaten liege "die Wurzel" dieser Persönlichkeitsstörung (UA S. 75 f.). Letztlich wird aus den Urteilsgründen nicht gänzlich klar, ob das Landgericht die neuen Tatsachen in der "Verschlechterung der Persönlichkeitsstörung" (UA S. 76) oder in den "Gewaltgedanken" (UA S. 74) gesehen hat. 25 b) Neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB können auch innere Tatsachen, also Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit, der psy- chischen Stabilität, der Lebensplanung oder Motivation des Verurteilten sein. Daher war es grundsätzlich zulässig, die sichergestellten Briefe des Verurteilten als Indizien für solche Tatsachen zu verwerten, welche ihrerseits auf die von § 66 b StGB vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit hindeuten könnten. Ange- 26 - 10 - sichts des Umstands, dass es sich bei den Briefen um die insoweit einzigen Beweismittel handelte, und angesichts der auffälligen Besonderheiten des Fal- les musste sich das Landgericht mit den Auslegungs- und Deutungsmöglichkei- ten dieser Indizien aber umfassend und erschöpfend auseinandersetzen. Hier- an fehlt es im angefochtenen Urteil. Die rechtliche Prüfung der Urteilsausfüh- rungen ergibt, dass das Landgericht bei der Würdigung der Beweisergebnisse teilweise einem einseitig verengten Blickwinkel gefolgt ist und wesentliche An- haltspunkte für eine abweichende Würdigung nicht hinreichend beachtet hat. Zur Frage der Motivation des Verurteilten hat das Landgericht dessen Einlassung als glaubhaft angesehen, er habe die Briefe "aus Frust" geschrie- ben; abgegrenzt hat es dieses Motiv von einer "schriftstellerischen Tätigkeit" und dem Motiv der "Prahlerei in der JVA". Damit sind die Möglichkeiten der Ein- ordnung jedoch nicht ausgeschöpft. Das Landgericht hat insbesondere einen Zusammenhang zwischen dem vielfältigem Bemühen des Verurteilten, eine psychotherapeutische Behandlung zu erlangen, einschließlich seines hierbei hervorgetretenen Manipulationsverhaltens, und dem Inhalt der sichergestellten Briefe nicht erkennbar geprüft. Den erwiesenermaßen falschen und teilweise bis zur Lächerlichkeit übertriebenen Briefinhalt - etwa die Selbstbezichtigung, sämtliche unaufgeklärten Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen zu haben - hat es allein dahin gewürdigt, aus dem Widerspruch zur guten Intelligenz des Verurteilten ergebe sich, dass ihm "eine Kontrolle über die ... narzisstische Wut nicht möglich" sei (UA S. 78). Nach den übrigen Feststellungen des Urteils drängt sich aber auf, dass es andere, wohl näher liegende Erklärungsmöglich- keiten dieses Widerspruchs gab. Das lag schon deshalb auf der Hand, weil es weder in der Vergangenheit im Verhalten des Verurteilten gegenüber anderen Personen zu "Kontrollverlusten" gekommen ist noch der Verurteilte die "Kontrol- le" über seine schriftlichen Offenbarungen im März 2003 verlor. Selbst wenn er, wie die teilweise Vordatierung der Briefe vermuten lässt, jedenfalls zunächst 27 - 11 - beabsichtigte, die restlichen Schreiben erst kurz vor seiner zu erwartenden Haftentlassung Ende 2005 abzusenden, würde eine solche über Jahre hinweg geplante und ohne äußere Auffälligkeit im Vollzugsalltag umgesetzte Manipula- tion zur Erreichung eines - wie auch immer zu beurteilenden - Ziels eher das Gegenteil eines "Kontrollverlusts" belegen. Da der Verurteilte weder an einer Wahnerkrankung leidet noch gravie- rende Mängel der kognitiven Intelligenz aufweist, liegt es eher fern anzuneh- men, er könne beim Schreiben der Briefe ernstlich vermutet oder angestrebt haben, dass die darin enthaltenen "Geständnisse", Selbstbeschreibungen oder Ankündigungen in dem Sinne ernst genommen würden, dass man sie als Wie- dergabe wahrer Tatsachen ansehen könnte. Es musste daher jedenfalls auch die nahe liegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Verurteilte mit dem offenkundig unzutreffenden Geständnis angeblicher monströser Unta- ten in der Vergangenheit sowie der erkennbar abwegigen Ankündigung eines "Blutbads" aus einem fiktiven zukünftigen Anlass, dessen Eintritt gänzlich fern liegt, seine Behauptung belegen wollte, er sei "geisteskrank", jedenfalls aber dringend therapiebedürftig. Auch wenn eine solche Selbstdarstellung sowie eine Flucht in die Rolle eines für sein Verhalten nicht verantwortlichen, zu "heilen- den" Geisteskranken Ausdruck der bei dem Verurteilten festgestellten Persön- lichkeitsstörung sein mögen, müssten entsprechende Feststellungen doch zu anderen Bewertungen bei der Frage des Hangs und der Prognose führen. Das angefochtene Urteil verhält sich hierzu nicht; es teilt auch nicht mit, ob die Sachverständigen dazu Stellung genommen haben. 28 c) Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Landgerichts zum Verhältnis von Fantasie und Realität in Persönlichkeit und Verhalten des Verurteilten. Hierbei wäre zunächst der wichtige Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass sich weder in dessen Biographie bis zu den Anlasstaten noch 29 - 12 - bei deren Ausführung noch im Vollzug der Strafhaft Anhaltspunkte für eine "un- kontrollierte" Neigung zur Gewalt oder dafür ergeben haben, dass der Verurteil- te jemals Taten wie die in den Briefen geschilderten begangen oder ernstlich geplant haben könnte. Dass der Verurteilte sich seit dem Schreiben der Briefe weitere dreieinhalb Jahre in Haft befand und daher nicht im gleichen Maß Gele- genheit zur Begehung von Straftaten hatte, spricht im Hinblick auf die Beson- derheiten des Falles nicht gegen die Indizwirkung des Umstands, dass es in dieser Zeit nicht zu Gewalttaten gekommen ist. Wenn es dem Verurteilten dar- um gegangen wäre, durch tatsächliche Ausführung von Gewalttaten seinen Charakter als hochgefährlicher, unkontrollierbarer Geisteskranker zu "bewei- sen", hätte es mehr als nahe gelegen, dies bereits während des Vollzugs der Haft zu tun. Da es in diesem Fall auf die Vermeidung eines Entdeckungsrisikos nicht angekommen wäre, hätte sich das Landgericht damit auseinander setzen müssen, wieso die angebliche, jedenfalls ab März 2003 "unkontrollierbare" Ge- waltneigung des Verurteilten während mehrerer Jahre keinerlei äußeren Aus- druck gefunden hat. Fehlerhaft ist auch die Würdigung des Landgerichts, die Ernsthaftigkeit der Drohungen des Verurteilten ergebe sich schon daraus, dass er diese "über verschiedene Briefe hinweg immer wieder wiederholt" habe (UA S. 79). Das lässt außer Acht, dass diese Briefe alle an einem Nachmittag im März 2003 ge- schrieben worden sind und über weite Strecken textidentisch waren. Wenn der Verurteilte mehrere Zeitschriften und sonstige Stellen über seine angebliche Leidens- und Tatgeschichte informieren wollte, blieb ihm, da ihm ein Kopierge- rät in der Haft nicht zur Verfügung stand, nur der Weg des handschriftlichen Abschreibens. Ein Indiz für einen besonderen psychischen Tat-Druck ergibt sich hieraus gerade nicht. 30 - 13 - Rechtsfehlerhaft ist insoweit schließlich auch, dass das Landgericht ei- nen unmittelbaren symptomatischen Zusammenhang zwischen Persönlichkeits- störung, Anlasstaten und den "Gewaltgedanken" als neue Tatsachen herstellt. Dies daraus abzuleiten, dass der Verurteilte die beiden Raubüberfälle in seinen Briefen erwähnte, und hieraus zu schließen, sie seien "Mosaiksteine auf seinem Weg zu seiner Entwicklung zum größten deutschen Gewaltverbrecher des Jahrhunderts" (UA S. 75), wird von den Feststellungen nicht getragen, denn zum einen lag den Anlasstaten ein gänzlich anderes Motiv - wirtschaftliche Schwierigkeiten nach Scheitern der Selbstständigkeit - zugrunde; zum anderen hat der Verurteilte bei diesen Taten die Ausübung von Gewalt gerade vermie- den. 31 d) Die Maßregel des § 66 b StGB ist nach inzwischen ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs eine auf Ausnahmefälle zu beschränkende Maßnahme (vgl. BGHSt 50, 121, 125; 50, 284, 296; 50, 373, 378). Sie dient nicht dazu, unklare Gefährdungslagen "vorsorglich" abzuwenden. Auch eine Umgehung der Grenzen des § 63 StGB auf dem Weg über die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ist nicht zulässig. 32 Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus kennt das Gesetz nicht; dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass die psychische Störung eines Verurteilten ohne Weiteres in einen Hang im Sin- ne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgedeutet wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, StV 2006, 413). Auch dies hat das Landge- richt nicht zutreffend gesehen. Seine Anregung, "alsbald" nach Rechtskraft des Urteils den Verurteilten in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB zu über- weisen, deutet darauf hin, dass es in Wahrheit eher eine nachträgliche Unter- bringung nach § 63 StGB anordnen wollte. Hierfür fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. 33 - 14 - 4. Die Maßregelanordnung war daher aufzuheben. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, auf welche eine rechtsfehlerfreie Anordnung gemäß § 66 b StGB ge- stützt werden könnte. Daher war in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Verur- teilte sofort auf freien Fuß zu setzen. 34 Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen der seit dem Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt we- gen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten. 35 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck