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Entscheidung

AnwZ (B) 106/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 106/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht K. zugelassen worden. Seit 1990 ist er von der Kanzleipflicht befreit und in Warschau wohnhaft, wo er seit 1996 als Geschäfts- führer einer polnischen Firma tätig ist. Mit Verfügung vom 25. November 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung wider- rufen. Zugleich hat sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung ange- ordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge- 1 - 3 - richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel- ler mit der sofortigen Beschwerde, die er – wie bereits in erster Instanz – im Wesentlichen damit begründet, dass er seit 1996 keinerlei anwaltliche Tätigkeit in Deutschland oder für deutsche Mandanten mehr ausgeübt habe. Eine solche Tätigkeit werde er auch in Zukunft, solange er in Polen als Geschäftsführer für eine polnische Firma arbeite, nicht ausüben. Der Schutz des rechtsuchenden Publikums gebiete daher in seinem Fall nicht die Unterhaltung einer Berufshaft- pflichtversicherung. II. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaft- pflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö- gensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulas- sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadenser- satzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut- zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senat BGHZ 137, 200, 203 f; Be- schluss vom 1. Februar 2006 – AnwZ(B) 71/05, AnwBl. 2006, 356). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unab- hängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tat- sächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwalts- beruf auszuüben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versicherungspflicht 3 - 4 - nach § 67 StBerG; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 51 Rdn. 6; Henss- ler/Prütting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. § 51 Rdn. 34). Der Beschwerdeführer unterhält bereits seit Jahren keine Berufshaft- pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche- rungsschutz für die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass der Antragsteller in den letzten Jahren eine anwaltliche Tätigkeit in Deutschland oder für deutsche Mandanten nicht ausgeübt hat und eine solche auch in näherer Zukunft nicht beabsichtigt, kommt es, wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. die obi- gen Nachweise), nicht an. Der Gesetzgeber hat bewusst in einer generalisie- renden Regelung die Notwendigkeit der Unterhaltung einer Berufshaftpflichtver- sicherung an die Zulassung als Rechtsanwalt und deren Fortdauer angeknüpft (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Diese Regelung kann nicht einschränkend da- hin ausgelegt werden, dass der Rechtsanwalt nur dann versicherungspflichtig ist, wenn und solange er den Rechtsanwaltsberuf auch tatsächlich ausübt. Eine solche Deutung würde schon mangels einer effektiven Überprüfbarkeit dem Schutzbedürfnis des rechtsuchenden Publikums nicht gerecht. Der Umstand, dass der Antragsteller – anders als der Beschwerdeführer in dem vom Senat in BGHZ 137, 200 entschiedenen Fall - im Ausland nicht als Rechtsanwalt, son- dern als Geschäftsführer einer Firma, die „in keiner Weise mit einer (deutschen) rechtsuchenden Klientel zu tun hat“, tätig ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Vielmehr hat der Senat in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass der dortige Beschwerdeführer trotz der Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland be- rechtigt geblieben ist, seinen Beruf in Deutschland auszuüben (BGHZ 137, 200, 203). Dies trifft uneingeschränkt auf den Antragsteller zu. 4 - 5 - Der Senat hat den Geschäftswert in der üblichen (niedrigeren) Höhe festgesetzt (vgl. Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2.Aufl. § 202 Rdn. 2). 5 Terno Basdorf Ernemann Frellesen Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20. Mai 2005 - 1 ZU 110/04 -