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Entscheidung

4 StR 527/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 527/06 vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dort- mund vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung stellen lediglich den im Revisionsverfahren untauglichen Versuch dar, die tat- richterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Wertung zu erset- zen. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Bemes- sung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätz- lich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingrei- fen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, ins- besondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen anerkannte Strafzwecke verstößt. Derartige Rechtsfehler zeigt die Re- vision nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann