Entscheidung
5 StR 377/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 377/06 (alt: 5 StR 220/04) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 24. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verhängten Strafen sind auch an- gemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). Basdorf Raum Brause Schaal Jäger