Entscheidung
XII ZR 83/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 83/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richte- rin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 31. August 2005 hat der Senat die Nichtzulassungs- beschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin zu- rückgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Die in diesem Verfah- ren entstandenen Gerichtsgebühren sind mit Kostenansatz des Bundesge- richtshofs vom 6. September 2005 auf 1.112 € festgesetzt worden. Der Beklag- te hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen Ausrichtung und seiner bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Die- sen Antrag hat der Präsident des Bundesgerichtshofs abgelehnt und den Wi- derspruch des Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen. In einem dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs am 28. Februar 2006 zugelei- teten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Versa- gung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der islamischen Religionsgemeinschaft. Diese sei als 1 - 3 - Körperschaft des öffentlichen Rechts von den Gebühren befreit, die die ordent- lichen Gerichte erheben. Die Befreiung von den Gerichtskosten folge auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung. Dieses Schrei- ben hat der Präsident des Bundesgerichtshofs dem Senat zur Prüfung vorge- legt, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in Betracht komme, über die dann der Senat zu befinden habe. II. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.2 1. Das Schreiben vom 28. Februar 2006 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf befasst sich der Beklagte nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. Mit der Behauptung einer Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die ange- setzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den Kostenansatz entscheidet nicht der Präsident des Bundesgerichtshofs im Rah- men eines Forderungserlasses, sondern im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Diesen - auch im Übrigen zulässigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben. 3 2. a) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof können Kirchen und Reli- gionsgemeinschaften eine Gebührenbefreiung nicht aus dem Landesrecht her- leiten. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs nur für das Verfahren vor den (ordentlichen) 4 - 4 - Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 19. März 1998 - VII ZR 116/96 - MDR 1998, 680). 5 b) Für den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Gebüh- renfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1, fortan: RG-GebFrhV) fort. Sie hat unter Gliederungsnummer 364 - 1 Aufnahme in Teil III des Bundesgesetzblattes gefunden und gehört zu den nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG unberührt bleibenden Befreiungsvorschriften des Bundes. aa) Nach § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind in dem Verfahren vor dem Bun- desgerichtshof Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn die Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Mit der Frage, was unter einer Kirche i.S. dieser Vorschrift zu verstehen ist, haben sich, soweit ersichtlich, weder das Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof befasst. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Kir- che" kann aber auf die Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen Ge- richtskostengesetzes von 1895 zurückgegriffen werden (Schmidt-Räntsch Ge- richtskostenfreiheit für Kirchen beim BGH ZfIR 2006, 360, 361). § 1 Nr. 3 RG- GebFrhV entspricht nämlich wörtlich § 4 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskos- tengesetzes von 1851. Diese Vorschrift wiederum ist wörtlich in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preußischen Gerichtskostengesetzes 1895 übernommen worden. 6 Unter Kirche wurde in § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 nicht nur das mit Kirche, Pfarrei, Vikarie, Kaplanei und Küsterei näher bezeichnete Kirchengut verstanden. Befreit waren vielmehr die Kirchengemeinden als Trägerinnen die- ses Kirchenguts (Mügel, Preuß.Kostengesetze, 5. Aufl., 1907; § 8 Anm. 9; Schultz, Preuß.GKG, 2. Aufl. 1910 § 8 Anm. 13). Die Befreiung galt allerdings nur für die, wie damals formuliert wurde, öffentlich aufgenommenen Kirchenge- 7 - 5 - sellschaften, nicht für die damals so bezeichneten, nur geduldeten anderen Re- ligionsgemeinschaften. An diesem Verständnis des früheren preußischen Rechts kann unter Geltung des Grundgesetzes nicht festgehalten werden (BVerfG Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 - NJW 1965, 1427, 1429). Für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV gilt nichts anderes. Die Vorschrift ist für alle Religionsgemeinschaften anwendbar (Schmidt-Räntsch aaO). bb) Die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Preuß.GKG 1895 kam nicht den Kirchengesellschaften (und Religionsgemeinschaften) als solchen und für den Gesamtbereich ihres Wirkens, sondern nur den in ihr bestehenden rechtlich selbständigen Trägern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Vermögen zu. Diese Einschränkungen gelten auch für § 1 Nr. 3 RG-GebFrhV (Schmidt-Räntsch aaO 362). Von Gerichtskosten befreit ist damit vor dem Bun- desgerichtshof nur ein als rechtsfähiger Verein oder sonst in rechtsfähiger Form errichteter Träger von Kirchengut. Dazu gehört auch ein rechtsfähiger Verein, der Rechtsträger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist (Schmidt-Räntsch aaO). 8 cc) Von den Gerichtsgebühren befreit sind Kirchen nach § 1 Nr. 3 RG- GebFrhV aber nur, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig sind Kirchen nach dieser Vorschrift nur, wenn ihre Einnahmen die etatmäßigen Ausgaben nicht überstei- gen (Schmidt-Räntsch aaO). Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 dem Beklagten aufgegeben, eine geordnete Aufstellung seines Vermögens so- wie eine Zusammenstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben bis spätes- tens 30. September 2006 vorzulegen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekom- men, so dass dem Senat eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist. 9 c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Gebührenbe- freiung der Kirchen für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auch nicht aus 10 - 6 - Verfassungsrecht. Zwar wird aus der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV bestimmten, bislang nicht umgesetzten Verpflichtung zur Ablösung der bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Staatsleis- tungen teilweise eine Garantie solcher Staatsleistungen abgeleitet (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. September 2000 - 2 BvR 708/96 - NVwZ 2001, 318). Eine solche Garantie würde aber, falls man sie bejahte, dem Beklagten nicht weiterhelfen, weil Gebührenbefreiungstatbestände nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, mit Staatsleistungen in Art. 138 Abs. 1 WRV nicht gemeint sind (BVerfG aaO). Schließlich würde eine solche Garantie auch nur für Gebührenbefreiungen des Landesrechts gelten, die sich aber, wie ausgeführt, nicht auf Verfahren vor Bundesgerichten erstrecken (Schmidt- Räntsch aaO 362). Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2002 - 25 O 821/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2004 - 20 U 168/02 -