Entscheidung
I ZR 53/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 53/06 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bergmann und Gröning beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Verurteilung im Ausspruch zu 1, letzter Absatz des Tenors, ist, wie sich der Begrün- dung des Verbots der übrigen Werbeaussagen insgesamt entnehmen lässt, ersichtlich darauf gestützt, dass die angegriffene Werbung mit ei- ner empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-Hydrolysat ein irrefüh- rendes Wirkungsversprechen darstellt. Von einer näheren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese- hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Bergmann Gröning Beglaubigt: Führinger Justizangestellte Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 11 O 4/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2006 - 6 U 126/05 -