Entscheidung
IX ZA 38/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 38/06 vom 14. Dezember 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts- beschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Land- gerichts Magdeburg vom 16. August 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Das dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 2. Oktober 2006 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzu- weisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die - wie hier - im Eröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuld- ners die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsmaßnahmen zu- rückgewiesen wird (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Der 2 - 3 - Schuldner will die Rechtsbeschwerde zum einen darauf stützen, dass das In- solvenzgericht keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Er beruft sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 13. April 2006 (IX ZB 118/04, ZIP 2006, 1056). Dort war allerdings über die Eröffnungsvoraussetzungen zu entscheiden. Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröff- nungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig ist; begründet muss er nicht sein (vgl. § 14 Abs. 1 InsO). Über das Vorliegen eines Insolvenz- grundes haben die Vorinstanzen bislang noch nicht entschieden. Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen hat das Insolvenzge- richt § 14 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Schuldners nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung setzt die Anhörung des Schuldners voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist. Ausweislich der Akte ist der Schuldner nach Zu- rückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungs- maßnahmen und Rückgabe der Akten an das Insolvenzgericht am 3 - 4 - 18. Oktober 2006 persönlich angehört worden. Der geltend gemachte Gehörs- verstoß liegt danach nicht vor. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 26.07.2006 - 371 IN 257/06 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 3 T 583/06 (500) -