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VIII ZR 227/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 227/04 vom 19. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Pots- dam vom 24. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 8.604,78 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Be- klagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge- meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.). 2 Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Be- schwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent- 3 - 3 - standenen Kosten (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m.w.Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledig hat, in der Urteilsformel oder - wie hier - in den Entscheidungsgründen des Urteils ge- troffen wird, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räu- mungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Beklagten aus dem ihnen von den Klägern vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Ent- scheidung sind die Beklagten nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 27.11.2003 - 26 C 249/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 24.06.2004 - 11 S 3/04 -