Entscheidung
XI ZR 293/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 293/06 vom 19. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Vorwurf der Klägerin, die Auslegung der Zusatzerklärung in der Sicherungszweckerklärung vom 1. Februar 2002, einer Individual- erklärung, durch das Berufungsgericht sei willkürlich, entbehrt jeder Grundlage. Die Auslegung ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern richtig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Z. vom 29. Juni 1999 (UR-Nr. … ) bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einzustellen, hat sich erledigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 124.742,16 €. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 O 34/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2006 - 8 U 574/05-165- -