OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 576/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/06 vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts In- golstadt vom 26. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes anwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006 bemerkt der Senat: Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen der Körperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der gemeinsamen Angriffe auf den Geschädigten und dem Verlassen von dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, allei- ne zurückkehrte und dann einen Schrank so umstieß, dass er auf den noch am Boden befindlichen Geschädigten fiel und dieser in der Folge nur mühsam unter dem Schrank hervorkriechen konnte. Dass das Umstürzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder gerade im Aufstehen befindliche Person geeignet ist, erhebliche Kör- perverletzungen zuzufügen, hat die Kammer nachvollziehbar darge- legt, sodass die Strafkammer zu Recht von einer gefährlichen Kör- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. - 3 - Darüber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der Ange- klagten sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochte- nen Urteil Anlass zu folgender Bemerkung: Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Al- koholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwider- legt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdi- gung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeit eine Überzeu- gung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte überhaupt in solchem Umfang Alkohol zu sich genommen hat und ob darüber hinaus eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenom- men, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzu- stufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Grün- de hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH, Beschl. vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne wei- teres zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er - 4 - und sein Mittäter über den Tag zwei Flaschen Wodka und zusätzlich einige Biere getrunken hätten, wenn es außer dieser nicht bestätig- ten Behauptung dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf