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IX ZB 107/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe- schluss vom 12. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Schuld- ners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 6. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die auf § 321a ZPO gestützte Anhörungsrüge des Schuldners ist als sol- che unzulässig, weil der Beschluss, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, nachträglich abgeändert werden könnte. Der Senat legt die Anhörungsrüge und den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als Ge- genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aus. Diese 1 - 3 - ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung der nach dem genannten Beschluss eingegangenen Schriftsätze des Schuldners hat die be- absichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt un- bedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 575 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 58 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - LG Göttingen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -