Entscheidung
IX ZB 264/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 264/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz - 2 – Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. September 2005 und der Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 15. März 2005 aufgeho- ben. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und den Rechtsbe- schwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 21. Januar 1997 eine Grundschuld zu Lasten des Grundstücks der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen worden. 1 Am 15. März 2005 hat die Gläubigerin aus dinglichem Recht gemäß der Grundschuldbestellungsurkunde auf der Grundlage der auf den Insolvenzver- walter umgeschriebenen Vollstreckungsklausel wegen einer Teilforderung von 90.000 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenz- verwalter erwirkt. Danach wurde die angebliche Forderung auf Zahlung der fäl- ligen und künftig fällig werdenden Nettomiete gegen die Drittschuldner gepfän- det. Die Drittschuldner schulden die Mietzinsen aufgrund eines Mietvertrages mit der Schuldnerin. 2 Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin- nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zu- rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz- verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei- sen. 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor- fene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554; z.V.b. in BGHZ; ferner Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05; sowie Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 177/05) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonde- rungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. 5 Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den ge- mäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Grundstückseigen- tümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können. 6 Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO insbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens mit Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonde- rungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insol- 7 - 5 - venzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten. Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durch- setzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der For- derungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Las- ten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeit berichtigen zu müssen, oh- ne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hier- durch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insol- venzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 175 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. 8 - 6 - Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuwei- sen. 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1106 IN 2363/02 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 17.10.2005 - 3 T 878/05 -