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Entscheidung

IX ZR 277/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 277/03 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Par- teien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Ober- landesgerichts Hamm vom 5. November 2003 zur Last. Gründe: Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. 1 Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich auf- gehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 140/03, WM 2006, 1304, 1306). Der 2 - 3 - Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren, jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahl- ten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzver- waltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Bera- ter kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.07.2002 - 8 O 419/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2003 - 25 U 104/02 -