Entscheidung
4 StR 428/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 428/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Mai 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug (in ei- nem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver- urteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zum vollendeten Betrug schuldig gemacht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:3 Die Mutter des Wolfgang A. und Sabine M. waren - letztere zu einem Viertel - die gesetzlichen Erben des im Januar 1998 verstorbenen Fried- rich St. . Zwischen den Erbinnen bestand von Anfang an Streit über den Wert des Nachlasses. Wolfgang A. , der seine Mutter in sämtlichen Erb- schaftsangelegenheiten vertrat, war bekannt, dass dem Erblasser im Jahre 1974 im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Unternehmens aus steuerli- chen Gründen zum Schein von den Unternehmenskäufern ein Darlehen in Hö- he von 2,4 Mill. DM gewährt worden war. Tatsächlich diente der vollständig an den Erblasser ausbezahlte Darlehensbetrag der Begleichung des Kaufpreises für die Unternehmensübernahme. Dementsprechend war zwischen den Partei- en vereinbart, dass dieser Betrag von den "Darlehensgebern" nicht zurückge- fordert werden sollte. Um die Miterbin Sabine M. zu einem Verzicht auf ihr Erbteil zu veranlassen, spiegelte ihr Wolfgang A. vor, diese Darlehensver- bindlichkeit existiere und der Nachlass sei auf Grund dieser Forderung in Höhe von ca. 360.000 sfr überschuldet. Im August 1998 wandte sich der Prozessbe- vollmächtigte der Sabine M. deshalb an die Unternehmenskäufer und bat zur Aufstellung des Vermögens des Erblassers um Auskunft über die Hinter- gründe der Darlehensvereinbarung. Der Angeklagte, der langjährig als Steuer- berater für die Unternehmenskäufer tätig war und die wahren Umstände der Darlehensvereinbarung kannte, teilte dem Prozessbevollmächtigten der Sabine M. in einem Schreiben vom 31. August 1998 in Kenntnis des erbrechtlichen Hintergrundes wahrheitswidrig mit, das Darlehen existiere und sei im Jahre 4 - 4 - 2004 zur Rückzahlung fällig. Obwohl Sabine M. Zweifel an der Existenz des Darlehens hatte, sahen sie und ihr Prozessbevollmächtigter auch in Anbetracht der Auskunft des Angeklagten keine Chance, das Gegenteil zu beweisen. Sabi- ne M. übertrug daraufhin am 9. Mai 2001 ihr Erbteil gegen Zahlung einer Ab- findung in Höhe von 100.000 DM und nach Zusicherung einer Haftungsfreistel- lung hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem Darlehen der Mutter des Wolf- gang A. . Durch den Erbverzicht entstand ihr ein Schaden in Höhe von ca. 150.000 DM. b) Das Landgericht ist davon ausgegangen, Sabine M. sei auf Grund eines Irrtums im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB über die Werthaltigkeit des Nachlasses des Friedrich St. zum Verzicht auf ihr Erbteil veranlasst worden. Zwar habe sie die von Wolfgang A. behauptete und vom Ange- klagten bestätigte Existenz des Darlehens stets bezweifelt, diese Zweifel seien aber nicht zuletzt wegen der Auskunft des Angeklagten nicht ausgeräumt ge- wesen. 5 Diese Annahme des Landgerichts beruht auf einer nicht tragfähigen Grundlage. Dabei kommt es auf die in der Literatur umstrittene Rechtsfrage, ob trotz vorhandener Zweifel des Tatopfers am Wahrheitsgehalt der vorgetäusch- ten Tatsache ein im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiger Irrtum vorliegen kann, hier nicht an (vgl. zum Streitstand BGH NStZ 2003, 213). Viel- mehr ist nach dem Inhalt des Urteils auszuschließen, dass Sabine M. ei- nem - wie auch immer gearteten - täuschungsbedingten Irrtum über den Wert des Nachlasses des Friedrich St. erlegen ist. 6 Im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sie sich nämlich gerade nicht darauf berufen, der List des Wolfgang A. zum Opfer 7 - 5 - gefallen und infolgedessen einer Fehlvorstellung über den Wert des Nachlasses erlegen zu sein. Sie hat - im Gegenteil - bekundet, sie habe weder an die von Wolfgang A. behauptete Existenz des Darlehens geglaubt, noch habe das Schreiben des Angeklagten für sie eine Bedeutung gehabt (UA 26). Dieser Aussage des Tatopfers ist die Strafkammer indes nicht gefolgt. Die dieser Wer- tung zu Grunde liegenden Ausführungen lassen wesentliche Gesichtspunkte, die für die Richtigkeit der Aussage der Sabine M. sprechen, außer Acht. Zur Begründung ihrer Auffassung hat die Strafkammer im Wesentlichen darauf abgestellt, Sabine M. habe nach Erhalt des Schreibens des Ange- klagten Berechnungen zu ihrer Haftungsquote im Fall der Inanspruchnahme aus dem (vermeintlichen) Darlehen angestellt und überdies auf eine Haftungs- freistellung durch die Darlehensgläubiger gedrängt. Hieraus folge, dass Sabine M. entgegen ihrer Aussage täuschungsbedingt doch "letzte Zweifel" hin- sichtlich des Nichtbestehens der Darlehensforderung gehabt habe. Dass diese Verhaltensweisen gleicher Maßen damit erklärt werden können, dass Sabine M. die Unwahrheit der Behauptungen des Wolfgang A. und des Ange- klagten erkannte und nicht an die Existenz des Darlehens glaubte, mithin tat- sächlich keinem Irrtum erlag, sondern nur deshalb über ihr Erbteil verfügte, um von den vermeintlichen Darlehensgläubigern nicht zu Unrecht mit einem Rechtsstreit überzogen zu werden (vgl. LK Lackner 10. Aufl. § 263 Rdn. 84), hat das Landgericht nicht erwogen. Für diese den Angeklagten begünstigende Möglichkeit spricht die Erklärung der Sabine M. zum Anlass der von ihr be- gehrten Haftungsfreistellung aus dem angeblichen Darlehensvertrag (UA 26) und vor allem der von der Strafkammer gänzlich außer Acht gelassene Um- stand, dass Sabine M. nur gegen eine hohe Abfindung durch die Haupterbin, die diese auch sofort akzeptierte, zum Erbverzicht bereit war. Insbesondere Letzteres drängt zu dem Schluss, dass Sabine M. von der Werthaltigkeit ih- 8 - 6 - res Erbteils und folglich auch davon ausging, dass der Nachlass entgegen den Behauptungen des Wolfgang A. und des Angeklagten keineswegs über- schuldet war. Diese die Richtigkeit ihrer Aussage bestätigende Schlussfolge- rung wird auch durch die weiteren Überlegungen des Landgerichts nicht ent- kräftet. Soweit es sich auf Gespräche zwischen Sabine M. und ihrem Pro- zessbevollmächtigten beruft, besagt deren Inhalt nämlich nichts zu ihrem kon- kreten Vorstellungsbild im Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Auch die Erwä- gung, Sabine M. habe in der Hauptverhandlung nunmehr positiv gewusst, dass das Darlehen nicht existierte, und dieses heutige Wissen (möglicherweise) auf ihren Kenntnisstand im Zeitpunkt der Vermögensverfügung projiziert, trägt nicht, da es sich um eine nicht mit Tatsachen belegte Vermutung handelt. Der Senat schließt in Anbetracht dieser Beweislage aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen zum Vorliegen eines täu- schungsbedingten Irrtums getroffen werden können. Die übrigen Feststellungen begegnen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin- gegen keinen rechtlichen Bedenken. Da sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug des Wolfgang A. tragen, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht ent- gegen, weil in der Hauptverhandlung ein entsprechender Hinweis erteilt wurde. 9 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus- spruchs, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. 10 - 7 - 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels der Herbeiführung eines 'Vermögens- verlusts großen Ausmaßes' (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB) in Fällen bloßer Versuchsstrafbarkeit nicht erfüllt sind (vgl. BGHSt 48, 354, 359; BGH, Be- schluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06). 11 Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible