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Entscheidung

5 StR 304/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 304/06 (alt: 5 StR 299/03) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Augsburg vom 28. November 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je- doch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus- lagen fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage – 5 StR 305/06 – ge- gen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren Mit- angeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert, und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des den geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden Untreue- schadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu nied- rig angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen dem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbunde- nen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung. 1 - 3 - Aus denselben Gründen reduziert der Senat auch gegen den durch das Ver- fahren kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzuset- zende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Mona- te) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das gleiche Maß. Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlänge- rung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender An- wendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen (§ 268a StPO) hat das Landgericht auf der abgeänderten Grundlage neu zu befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. 2 Basdorf Häger Gerhardt Raum Schaal