Entscheidung
4 StR 319/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 319/03 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Bewilligung einer Pauschvergütung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos- sen: Der der Nebenklägerin Annemarie P. beigeordneten Rechtsanwältin Katharina B. aus Dortmund wird für ihre Tä- tigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt. Gründe: Die Rechtsanwältin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Annemarie P. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundes- gerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hatte sich sowohl als Revisionsführerin als auch im Hinblick auf das gegenläufi- ge Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen. 2 Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent- standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe- 3 - 3 - rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible