Entscheidung
2 StR 485/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/06 vom 12. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2007 beschlos- sen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Aus- lagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: Der frühere Angeklagte ist nach wirksamer Einlegung der Revision ge- gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2006 verstorben. Das Ver- fahren war daher gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108). 1 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und 3 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Der Schuldspruch war bereits infolge des Beschlusses des Senats vom 7. Septem- ber 2005 (2 StR 342/05) rechtskräftig; die gegen die Neufestsetzung der Strafe 2 - 3 - durch Urteil des Landgerichts vom 17. Juli 2006 gerichtete Revision des frühe- ren Angeklagten war unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck