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Entscheidung

XII ZA 37/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 37/06 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Den Parteien ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entschei- dung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Se- nats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine ge- meinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Er- messens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachver- halts rechtsbedenkenfrei ermittelt. 1 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 19 F 96/00 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 10 UF 203/05 -